Das Versprechen einer perfekten Qualität

Ein Artikel von Dr. Bernd Haintz | 30.11.2019 - 09:59
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Dr. Bernd Haintz © Wirtschaftskammer Steiermark

Ein Unternehmen nahm einen Auftrag über die Errichtung von Glasfassaden entgegen. Sowohl auf der Website als auch in den Prospekten wurde in Bezug auf die Glaselemente höchste Qualitätsstufe versprochen. Im Werkvertrag allerdings war (nur) von der Anwendbarkeit der fachlich einschlägigen ÖNORMen die Rede. Prompt kam es, wie später die Gerichte feststellten, zu Mängeln mit Behebungskosten in der Höhe von rund 2500 € (Auftragssumme: 191.000 €). Abgezogen wurden vom Auftraggeber allerdings 27.500 €. Die Klägerin begehrte nun diesen restlichen Werklohn. Im konkreten Vertrag mit dem Beklagten wäre nämlich ein Qualitätsstandard nach den einschlägigen fachspezifischen Normen vereinbart worden. Den von ihr zugesagten Austausch von zwei Glaselementen habe der Beklagte verweigert.

An der Eskalationsschraube gedreht

Der Beklagte entgegnete, dass aufgrund der werblichen Anpreisungen und des gehobenen Preises der Klägerin eine perfekte Qualität im Sinn einer „100 %igen Qualität“ geschuldet sei. Dementsprechend dürften (überhaupt) keine Unregelmäßigkeiten und auch keine optischen Mängel vorliegen. Tatsächlich wären aber fünf Gläser mangelhaft; außerdem wären 15 Beschädigungen am Fensterrahmen und elf mangelhafte Abdeckprofile vorhanden. Dazu erhob der Beklagte Gegenforderungen im Betrag von zumindest 70.000 € (!). Mit seiner Widerklage begehrte er den Zuspruch von 45.542,59 €. Damit drehte man seinerseits bewusst an der Eskalationsschraube und begab sich außerdem auf die Suche nach zusätzlichen, vermeintlichen Fehlern.

Erste und zweite Instanz entschieden deckungsgleich: Das Fassadenunternehmen hat den ausständigen Werklohn zu bekommen und die Kosten der berechtigten Ersatzmaßnahmen in der Höhe von 2500 € sind abzuziehen. Die vorgebrachten Kosten des Kunden von 70.000 € blieben dabei außer Betracht.

Es geht weiter zum Höchstgericht

Es ging dennoch zum Höchstgericht – allerdings ohne Erfolg. Gleich zu Beginn meinten die OGH-Richter zwar: „Richtig ist, dass die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch nach den öffentlichen (Werbe-)Äußerungen des Übergebers zu beurteilen ist und die öffentlichen Angaben des Übergebers daher in die Vertragsauslegung miteinfließen. Dies bezieht sich in erster Linie auf … ernstzunehmende Angaben zur Beschaffenheit des Produkts.“ Genau das sah aber in diesem Fall das Gericht anders: Es stimmte dem Berufungsgericht zu, welches schon meinte: Bei den werblichen Anpreisungen (der perfekten Qualität, Anm.) der Klägerin handle es sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, reklamenartige Übertreibung. Auch von einer Täuschung oder – wie es der Kunde vorbrachte – „arglistigen Irreführung“ wollte das Gericht nichts wissen. Der beklagte Kunde brachte noch vor, dass er eine „detailverliebte, perfektionistische Optik bei einem Luxusprodukt“ gefordert hatte, was aber, so das Gericht, nicht zugesichert war. Eine hohe beziehungsweise erstklassige Qualität – das wurde im Urteil als Maßstab hergenommen – ist definitiv mit der werblichen Anpreisung zugesagt worden und daher sind nur die in dieser Hinsicht berechtigten geringen Reparaturkosten zu berücksichtigen. Damit schrumpften die angeblichen Verbesserungskosten von 70.000 € auf 2500 €.

Vorsicht mit Zusicherungen!

Abschließend ist zu betonen, dass oft unbedachte Aussagen, Angaben oder Zusagen von gewissen Eigenschaften durch den Auftragnehmer schnell Teil eines Vertrages werden können. Auch wenn dies hier konkret nicht der Fall war, ist Vorsicht bei Zusicherungen geboten. Würde etwa im Holzbau beiläufig die Lebensdauer – wenn auch nur geschätzt – des Werkes mündlich angegeben werden, (zum Beispiel bei Terrassen) fließt dies jedenfalls in den Vertrag ein und löst eine Haftung aus.