Vertrauen ist gut – und Kontrolle nicht immer erforderlich

Ein Artikel von Dr. Bernd Haintz | 07.01.2020 - 09:16
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Dr. Bernd Haintz © Wirtschaftskammer Steiermark

Auf den essenziellen Kern gebracht, ist der Inhalt dieses Streits das Baugrundrisiko mit seinen „Einbauten“. Der Weg bis zum Obersten Gerichtshof zeigt einmal mehr, dass die Weisheit, das Risiko liege immer beim Bauherrn, sich nicht immer so klar darstellt. So auch  hier, hat doch der Auftraggeber als Kläger in erster Instanz noch recht bekommen. Was war passiert? Der klagende Auftraggeber ließ von einem inzwischen insolventen Unternehmen einen an sein Einfamilienhaus angrenzenden Wintergarten errichten. Acht Jahre später begann ein (anderes) Bauunternehmen mit Aushubarbeiten zur Errichtung eines Pools auf selbiger Liegenschaft. Warum es diese Arbeiten nicht beendete, steht nicht fest; im Anschluss daran beauftragte der Kläger eine andere Firma mit den Arbeiten. In Folge kam es zur Senkung des Wintergartens, was zu Rissen am gesamten Bauwerk im Fassaden- und Fensterbereich und auf der Terrasse führte. Das zweite Unternehmen fand sich als Beklagter vor Gericht wieder.

Fehlende Prüfung des Baugrunds

Das Erstgericht nahm eine Verletzung der Warnpflicht durch den Beklagten an und verpflichtete ihn zur Zahlung von 4.844,40 €. Begründung: die fehlende Prüfung des Baugrunds. Hätte der Beklagte den Boden untersucht und Erhebungen zur Tiefe des Wintergartenfundaments getätigt, hätte vor Durchführung der Aushubarbeiten eine Bodenverbesserung durchgeführt werden können. Das sei in der Baubranche bei Einfamilienhäusern und vor allem dann üblich, so das Erstgericht, wenn mit der Baugrube sehr nahe an den (hier: Wintergarten-)Bauteil herangebaut wird. Die Wintergartenfundamente reich(t)en nicht bis zur Kellersohle des Gebäudes. Die zweite Instanz sah dies allerdings – genauso wie das Höchstgericht – anders. Zwei Gründe wurden hier genannt: Es gab einerseits keine Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Ausführung des Wintergartenfundaments, zumal schlicht die vom zuvor tätig gewesenen Bauunternehmen begonnenen Aushubarbeiten fortgesetzt wurden. Zudem sei dem Beklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, weil er bei Übernahme der Aushubarbeiten davon ausgehen durfte, dass das Bauunternehmen vor ihm alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt habe.

Wenn Mangel „offenbar“ ist

Der OGH hielt einleitend zusätzlich fest, dass nämlich der Baugrund ein „Stoff“ ist, vor dessen „offenbarer Untauglichkeit“ zu warnen ist. „Offenbar“ ist dabei der Mangel nicht nur dann, wenn er sofort ins Auge fällt, sondern auch, wenn der Mangel bei voraussetzbarer Fachkenntnis eines Fachmannes von diesem erkannt werden muss. Ausgedehnt wird diese Prüfpflicht auch auf den Fall ungenügender Vorleistungen anderer Gewerbetreibender, die Grundlage des bestellten Werkes des Unternehmers sind. Eine Warnpflicht besteht daher auch, wenn ein von einem (gleichwertigen) Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk für weitere Arbeiten übernommen wird. Einschränkend heißt es weiter sinngemäß, dass nicht gleich „automatisch“ davon auszugehen ist, dass der Vormann „gepfuscht“ hat. Im vorliegenden Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Schäden darauf zurückzuführen sind, dass der Beklagte die unsachgemäße Errichtung des Fundaments des Wintergartens nicht erkannt hatte; hätte er eine Erhebung zur Tiefe des Wintergartenfundaments durchgeführt, hätten die Schäden durch eine Bodenverbesserung vermieden werden können, so das Gericht.

Beklagter konnte Kopf aus Schlinge ziehen

Der Sachverständige hat aber noch explizit ausgeführt, dass zwar eine Verkehrssitte besteht, die Fundamente eines Wintergartens bis zum Kellerniveau auszuführen, dass es aber dennoch in der Baupraxis üblich sei, vor Aushubarbeiten, wie im vorliegenden Fall, eine Erhebung vorzunehmen, wenn nahe an einem Wintergarten gebaut werden soll. Das ist aber unterblieben. Daraus ließe sich eine Warnpflichtverletzung ableiten. Es gab jedoch ein „Aber“ womit der Beklagten seinen Kopf aus der Schlinge ziehen konnte. Es wäre aber auch beachtlich, so der SV, dass vor dem Tätigwerden des Beklagten zunächst bereits ein anderes Bauunternehmen mit den Aushubarbeiten begonnen hatte, weshalb der Beklagte, der zu einer bereits begonnenen Baustelle hinzukam, nicht davon ausgehen musste, dass sein Vormann die in der Baubranche übliche Untersuchung unterlassen hatte. Bei dieser Sonderkonstellation würde es in weiterer Folge, so das Gericht, eine „Überspannung“ der Sorgfaltspflichten darstellen, vom Beklagten zu verlangen, gewissermaßen wieder „von vorne anzufangen“, zumal aus technischer Sicht eine derartige Untersuchung wohl primär vor Beginn von Aushubarbeiten Sinn gemacht hätte. Damit wäre eine (erneute) Prüfung nur dann zu verlangen gewesen, wenn bereits oberflächlich Hinweise auf eine mangelhafte Vorausführung erkennbar gewesen wären. Solche sind aber im Verfahren nicht hervorgekommen. Zusammengefasst hatte das beklagte Bauunternehmen das Riesenglück, dass der OGH meinte, dass er sehr wohl auf seinen Vorgänger und dessen korrekten Vorgehen vertrauen durfte. Somit gewann er den Prozess.