Pfusch am Ofen

Ein Artikel von Dr. Bernd Haintz | 12.03.2020 - 16:38
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Dr. Bernd Haintz, Wirtschaftskammer Steiermark © Foto Fischer

Ein Hafner, der sich selbständig gemacht hatte, schien das perfekte Geschäftsmodell für sich entdeckt zu haben: Ohne eigene Gewerbeberechtigung arbeitete er in sub für einen Hafnerbetrieb, mit dem er auch abrechnete und der dem Bauherrn eine technische Bestätigung ausstellte. Nun fanden sich aber der Pfuscher, der ihn deckende Betrieb und dessen Gesellschafter vor Gericht – geklagt von der Versicherung. Mehr als 50 Öfen waren zuvor auf Basis dieser dubiosen rechtlichen Konstruktion errichtet worden, wobei der Gewerbebetrieb nur sporadisch die Arbeiten auch tatsächlich kontrollierte. Gegenüber dem nun betroffenen Auftraggeber gab der Pfuscher nicht zu erkennen, dass er unbefugt tätig ist. Erst als er fertig war, teilte er dem Auftraggeber mit, dass die Rechnung über die Arbeit eben jenes befugte Unternehmen legen würde, damit es ihn „decke“. Ohne eigene Kontrolle, ohne dass die Baustelle vom Chef selbst oder einem Mitarbeiter besichtigt wurde, stellte hier das Hafnerunternehmen eine Bestätigung in Form eines Endbefundes aus. Dieser besagte, dass die zwei neuen Öfen dem Stand der Technik entsprächen. Zudem erfolgte keine Endabnahme durch einen Rauchfangkehrer. Zwar war in der Bestätigung des Hafnerunternehmens eine nicht ausgefüllte Bestätigung des Rauchfangkehrermeisters,  doch wurde diese nie eingeholt. Dies hatte der pfuschende Hafner weder veranlasst noch den Auftraggeber darüber informiert. Erst durch den Hinweis in dieser „Bestätigung“ erlangte der Hüttenbesitzer Kenntnis von seiner Verpflichtung.

Es kam zum Brand

Als der Ofen beheizt wurde – eine Überheizung konnte aufgrund des verwendeten, weichen Holzes ausgeschlossen werden –, kam es aufgrund fehlerhafter Ausführung zu Rissen in der sogenannten Poterie (dem Rauchgasverbindungskanal). Es traten heiße Rauchgase aus und führten zum Brand, weil sich der darüber befindliche Holzrundblock entzündete. Hätte der Beklagte beim Ofensetzen die vorgeschriebenen 15 cm Abstand eingehalten, wäre es nicht zum Brand gekommen. Schaden: 150.000 €. Der beklagte Pfuscher brachte bei Gericht vor, dass der Brand entstanden war, da eine Abnahme durch den Rauchfangkehrer nicht erfolgt war. Er hätte nämlich technisch einwandfrei gearbeitet. Bereits das Erstgericht hielt fest, dass der Werkvertrag – egal, wie die anschließende Abrechnung aussah – zwischen Hüttenbesitzer und Pfuscher zustande kam. Auch war es dem Erstgericht klar, dass ein Pfuscher in identer Weise zu haften habe wie ein befugtes Unternehmen. Dies bestätigte der Oberste Gerichtshof: „Auch derjenige haftet [...], der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt zu werden pflegt. Den Erstbeklagten entlastet daher auch nicht das Fehlen der Gewerbeberechtigung.“ Klar war auch – wohl durch einen Sachverständigen festgestellt –, dass dem Salzburger Bautechnik Gesetz nicht entsprochen wurde.

Es geht weiter zum Höchstgericht

Zur zusätzlichen Haftung des befugten Hafnerunternehmens hielt dann das Höchstgericht fest, dass es irrelevant sei, ob ein Werkvertrag mit dem Kunden bestehe oder nicht. Die zusätzlich geklagte Firma hat einen ebenso ursächlichen Beitrag für den gesamten Brandschaden geleistet, weil es ein falsches Attest lieferte. Wenn das ebenso beklagte Unternehmen diese Endbefundung hier schon übernahm, so war sie verpflichtet sicherzustellen, dass der Ofen tatsächlich dem Stand der Technik entsprach. Was hier nicht der Fall war (weshalb der Endbefund falsch war). Hätte sie diese Pflichten ernst genommen, wäre der Schaden nicht eingetreten.

Der Kunde selbst war ohne Haftung, auch wenn er nicht den Rauchfangkehrer konsultiert hatte. Denn der beklagte Pfuscher heizte selbst den Ofen mehrmals, woraus man ebenfalls auf eine ausreichende Betriebssicherheit schließen durfte und so zum naheliegenden Schluss kam, die Bestätigung des Rauchfangkehrers sei nicht so dringend. Schließlich war der Besitzer zu dessen Befassung ohnedies bereit, schob dies jedoch lediglich auf. Und dann gab es ja noch die Bestätigung der befugten Firma, dass alles korrekt ausgeführt wurde. Eine im Nachhinein teure Gefälligkeitsbestätigung!