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(Arbeits-)Zeit ist Geld: Das neue, flexiblere Arbeitszeitmodell des Kollektivvertrags Holzbau ermöglicht es den Betrieben jetzt, die branchen- üblichen Saisonhochs und -tiefs besser auszugleichen.  © pixabay

Kollektivvertrag neu – was zu beachten ist

Ein Artikel von Redaktion | 17.07.2017 - 11:05


Mit 1. Mai 2016 ist es unter anderem durch die Einführung eines Arbeitszeitflexibilisierungsmodells sowie durch Neuregelungen der Dienstreisebestimmungen zu wesentlichen rahmenrechtlichen Änderungen im Kollektivvertrag (KV) Holzbau gekommen.

Mit dem neuen Arbeitszeitmodell gibt es nun die Option, in einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen in maximal 20 Kalenderwochen die Normalarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden pro Woche auszudehnen. Somit ist es möglich, in einer langen Woche bis zu sechs Zeitguthabenstunden (40. bis 45. Wochenstunde), insgesamt maximal 120 Zeitguthabenstunden, anzusparen, ohne dass hierfür Überstundenzuschläge anfallen. Diese angesammelten Zeitguthabenstunden sind sodann im Verhältnis 1:1 in ganzen Tagen auszugleichen. Der Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen muss sich jedoch nicht mit dem Kalenderjahr decken, auch können mehrere kleinere Durchrechnungszeiträume vereinbart werden. Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, sind die Zeitguthabenstunden als Überstunden abzugelten. Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung bei gerechtfertigter Entlassung, bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers und Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung.

Unbedingt ist jedoch die tägliche Normalarbeitszeit von maximal neun Stunden zu beachten, da grundsätzlich ab der zehnten Tagesstunde bereits eine Überstunde vorliegt und diese somit nicht mehr zuschlagsfrei abgegolten werden kann (Ausnahmen: Vier-Tage-Woche, Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen). Für die Umsetzung dieses Arbeitszeitmodells bedarf es einer Betriebsvereinbarung – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, einer schriftlichen Einzelvereinbarung mit jedem Arbeitnehmer. 

Dienstreisebestimmungen 

Mit der Einführung eines Taggeldes bei täglicher Rückkehr sowie der Reduktion des Taggeldes bei auswärtiger Übernachtung auf den fixen steuerfreien Satz von 26, 40 € ist es zum gänzlichen Entfall der alten Wegegeld- und Zehrgeldbestimmungen gekommen. Voraussetzung für den abgabefreien Taggeldanspruch bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ist, dass der Arbeitnehmer außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den er aufgenommen wurde, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt wird. Beträgt die tatsächliche Arbeitsleistung mehr als drei Stunden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeld in der Höhe von 5, 15 € pro Arbeitstag. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, ein höheres Taggeld mittels Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. Gibt es keinen Betriebsrat und wird freiwillig ein höheres Taggeld ausbezahlt, ist der über den im KV festgesetzten Betrag hinaus gehende Teil abgabenpflichtig.

Ist eine auswärtige Übernachtung erforderlich und hat der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt, erhalten Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von 26, 40 €. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort mindestens 100 km beträgt oder die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann. Bei einer auswärtigen Übernachtung hat der Arbeitgeber ferner eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Wird keine Unterkunft zur Verfügung gestellt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Übernachtungsgeld in der Höhe von 12, 63 €. Findet der Arbeitnehmer damit kein Auslangen, so werden ihm die tatsächlichen erforderlichen Übernachtungskosten gegen Beleg vergütet.

In Summe: positive Neuerungen

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Neuerungen im Kollektivvertrag Holzbau mehrere Erleichterungen mit sich bringen. Bisher mussten ab der 40. Wochenstunde Überstundenzuschläge bezahlt werden. Nun wurde mit der Einführung des flexiblen Arbeitszeitmodells eine Möglichkeit geschaffen, starke Arbeitsphasen mit schwachen Auslastungen 1:1 auszugleichen und somit Überstunden zu vermeiden beziehungsweise zu reduzieren.
Darüber hinaus stellt die Neugestaltung der Dienstreisebestimmungen mehr Rechtssicherheit dar, da die alten Zehrgeldbestimmungen schwer verständlich waren und es dadurch zu unterschiedlichen Rechtsansichten bei der Auslegung des KV-Textes gekommen ist.

Quelle:WKO Steiermark