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Regiepreisvereinbarung

Ein Artikel von Redaktion | 16.03.2016 - 09:29


Grundsätzlich ist ein Regiepreis für den Unternehmer eine feine Sache, kann er doch den für ihn entstandenen Aufwand entsprechend abrechnen, das Risiko liegt weitgehend beim Auftraggeber. Doch sollte er sich hier an gewisse Regeln halten, denn sonst schaut er, wie im konkreten Fall, durch die Finger.

Ein Arbeiten beziehungsweise Abrechnen „auf Regie“ ist vorab zu vereinbaren und in der ÖNORM B2110 gibt es auch entsprechende Bestimmungen zu diesem Thema. Hier gilt, dass vor Inangriffnahme der Arbeiten Art und Umfang der Regieleistungen, Anzahl und Beschäftigungsgruppen der Arbeitskräfte, diverse Zuschläge (Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden) sowie der Einsatz von Maschinen und deren Preise feststehen müssen. 

Wichtig ist zu erwähnen, dass in weiterer Folge die Regieaufzeichnungen täglich vom beauftragten Unternehmen zu erstellen und – sofern nichts anderes vereinbart – innerhalb von sieben Tagen zur Bestätigung vorzulegen sind.

Rechnung nur teilweise bezahlt -> Unternehmer klagt

Im vorliegenden Fall kam es jedoch zum Streit, weil sich der Auftragnehmer nicht an die Vereinbarung hielt und keine täglichen Aufzeichnungen führte sowie  diese auch nicht innerhalb von sieben Tagen weiterleitete. Er führte lediglich Auflistungen, die als bloße „Leistungsaufstellungen“ gewertet wurden und die er den Teilrechnungen beilegte. Die Reaktion des Bauherrn war, sich zu diesen Aufzeichnungen nicht zu äußern und nur einen Teil des Rechnungsbetrages anzuweisen. Es kam zur Klage des ausständigen Betrages und diese Klage ging verloren.

In der Klage selbst wurde vorgebracht, dass entsprechend der ÖNORM binnen 14 Tagen den Regieberichten zu widersprechen wäre, ansonsten gelten die Regieberichte als genehmigt. Ein Widerspruch wäre aber nicht explizit passiert, daher wäre die Regieabrechnung, so der Kläger, inhaltlich angenommen worden.

Das Gericht widerspricht

Falsch, meinte das Gericht, denn es wäre eine tägliche Aufzeichnung vorzulegen und diese innerhalb einer Woche weiterzugeben gewesen. Beides wurde vom Auftragnehmer nicht beachtet und daher kann man auch die Genehmigungsfiktion hier nicht anwenden. Ausdrücklich verwies das Höchstgericht auf die Wichtigkeit von aktuellen Unterlagen, um dem Bauherrn die Überprüfung zu erleichtern. Auch die möglichst rasche Zustimmung dient dem Zweck, die angefallenen Kosten übersichtlich zusammengefasst zu haben.

Der Aufwand ist ausschlaggebend

Was in der ÖNORM nicht geregelt wird, ist die Form der Aufzeichnungen. Denkbar ist auch, diese Aufzeichnungen im Rahmen von Bautagesberichten oder jeder sonstigen geeigneten Form zu liefern. Die Aufzeichnungen stehen unter dem Motto: Es zählt nicht die erbrachte Leistung, sondern der Aufwand, um die Leistung zu erbringen. Das bedeutet, dass also die Kosten, die hinter der erbrachten Leistung stehen, nachvollziehbar und glaubhaft darzustellen sind

Unumgänglich: regelmäßiges Abstimmen

Da weder täglich aufgezeichnet noch innerhalb von sieben Tagen diese Aufzeichnungen übergeben wurden, musste der Bauherr auch nicht widersprechen. Auch dass die jeweiligen Regierechnungen der Höhe nach teilweise bezahlt wurden, sah das Gericht nicht als Genehmigung an. Dennoch hat man dem Rechnungsleger noch die Chance eingeräumt, anderweitig seinen Aufwand zu beweisen. Dies scheint aber nicht gelungen zu sein, denn der Kläger ging leer aus. 

Vorsicht auch bei Aufmaßen!

In diesem Zusammenhang sei noch auf die Bestimmung verwiesen, dass auch Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von einem der beiden Vertragspartner festgestellt wurden, dem anderen frühestmöglich mitzuteilen sind. Auch hier gibt es eine Frist von 14 Tagen, um zu widersprechend. Ansonsten kann eine Genehmigung angenommen werden. Wird die Anerkennung dieser Aufmaße verweigert, muss eine neuerliche, diesmal gemeinsame Feststellung erfolgen.

_bh