Planung und Ausführung von Sicherheitsausstattungen auf Dächern

Ein Artikel von Redaktion | 13.10.2016 - 14:02


Die aktuelle Ausgabe ersetzt die ÖNORM B 3417:2010. Die wesentlichen Änderungen sind:   

  • geänderter Anwendungsbereich hinsichtlich
  • Nutzungskategorien von Dächern
  • Erweiterung um die Planung temporärer Maßnahme
  • Dokumentation über die Sicherheitsausstattung und Aushang    
  • Empfehlung zur Klassifizierung von Dachflächen in einem informativen Anhang

Diese ÖNORM dient als Planungs- und Ausführungsgrundlage mit dem Ziel der Schaffung einer projektbezogenen Sicherheitsausstattung von Dächern. Es besteht damit die Möglichkeit zur Klassifizierung von Dachflächen in Abhängigkeit von Personengruppen, Nutzung und Wartungsintervallen. Neben der Planung und Ausführung werden die Wartung und Prüfung der ständigen Sicherheitsausstattung für Dächer geregelt.

In der gegenständlichen Norm wurden zudem die Planung von temporären Maßnahmen und Regelungen für Reparaturen auf bestehenden Faserzement-Wellplattendächern aufgenommen. Diese ÖNORM gilt nicht für Sicherungsmaßnahmen bei Bauarbeiten im engeren Sinne.

Aufgrund der verschärften Unterweisungs- und Schulungspflichten beim Einsatz persönlicher Schutzausrüstung durch die Verordnung „Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V“ ist gegenüber der Normfassung aus dem Jahr 2010 die Unterscheidung der Personen nach geschulten (typische Dacharbeiter) und ungeschulten (atypische Dacharbeiter) weggefallen.

Ausstattungsklassen

Einer der wenigen Teile, die weitgehend unverändert blieben, sind die vier Ausstattungsklassen. Eine wesentliche Ausnahme gegenüber der früheren Normausgabe besteht darin, dass bei flach geneigten Dächern unter 10° mit einer Dachfläche bis 150 m2 die alleinige Sicherung durch Einzelanschlagpunkte zulässig ist.

Klassifizierung von Dächern

Die Klassifizierung von Dächern wurde wesentlich geändert. Es wurde dieser Teil von einer normativen Bestimmung in den informativen Anhang verschoben und es wurde dabei berücksichtigt, dass aufgrund der aktuellen Verordnung Persönliche Schutzausrüstung von geschulten Benutzern auszugehen ist.
Verkürzt stellt sich die Situation wie in der nachfolgenden Tabelle dar:

Dächer mit Solarkollektoren sind nach Ausstattungsklasse 3 zu planen, wenn jährlich mehrfache Wartungen, Schneeräumung etc. zu erwarten sind. Nicht begehbare Dächer sind, wie bisher, mit Seilsystemen oder Unterdächern etc. auszuführen – ausgenommen sind kleine Dächer wie Carports, Vordächer etc.

Temporäre Maßnahmen

Die Planung temporärer Maßnahmen wurde in der Norm neu aufgenommen. Temporäre Sicherungsmaßnahmen werden für eine Arbeitsdurchführung am Dach aufgebaut und nach Beendigung der Arbeiten wieder entfernt. Das können kollektive Maßnahmen (z.B. Dachfanggerüste), aber auch temporäre Anschlageinrichtungen sein (z.B. auflastgehaltene Systeme) und temporäre Abgrenzungen sein. Die Norm führt die Rahmenbedingungen aus, bei denen temporäre Maßnahmen geplant werden können, und was dabei zu berücksichtigen ist. Grundlagen für die Entscheidung, temporäre Maßnahmen, einzusetzen sind:

  • Häufigkeit bzw. Intervall der durchzuführenden Arbeiten
  • Dauer der Arbeiten und Nutzungen
  • Anzahl der gleichzeitig arbeitenden Personen
  • Umgebungsbedingungen (Witterung, Tageszeit) bei der Arbeitsdurchführung
  • Möglichkeiten zur Herstellung temporärer Maßnahmen
  • Ausbildungs- und Kenntnisstand der beschäftigten Personen

Es wird in der Norm einschränkend festgestellt, dass bei intensiv begrünten Dächern oder bei häufig zu erwartender Schneeräumung temporäre Maßnahmen in der Regel nicht ausreichend sind. Es sind bauliche Voraussetzungen zu planen, die einen sicheren Aufbau und Abbau der temporären Maßnahmen ermöglichen. Das betrifft insbesondere Zufahrtsmöglichkeiten, Standflächen, ständig montierte Anschlagvorrichtungen für temporäre Maßnahmen, die Weiterleitung auftretender Kräfte etc. Die Planung von temporären Maßnahmen kann auch als Ergänzung der ständigen Ausstattung für selten auftretende Sonderfälle geplant werden.

Weitere Regelungen

Weitere Regelungen der ÖNORM B 3417 betreffen Durchsturzsicherungen (insbesondere auch Lattenquerschnitte die als Durchsturzsicherung gelten), Abgrenzungen, den Zugang zur Dachfläche, Dachluken, Lichtkuppeln und Ausstiege, Dokumentation, Aushang beim Dachausstieg und die Prüfung der Sicherheitsausstattung von Dächern.

Die überarbeitete ÖNORM B 3417 wurde bei den Holz_Haus_Tagen (6. bis 7. Oktober 2016) in Bad Ischl detailliert vorgestellt.