Nachstehend ein kleiner Streifzug durch die OIB-Richtlinien 2015, die zwischenzeitlich weitgehend umgesetzt sind. Das schafft Möglichkeiten in Planungen und Ausführungen, die im laufenden Jahr zu berücksichtigen sind.
Folgende wesentliche Änderungen in den OIB-Richtlinien seien beispielhaft genannt:
Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- Erleichterungen bei Änderungen an bestehenden Bauwerken durch Verweis auf den neuen Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“ (Sicherheitsniveau des rechtmäßigen Bestandes darf nicht verschlechtert werden.)
- Klarstellung und Vereinfachung in der Liste der Bauwerke, für die Überwachungsmaßnahmen durch unabhängige und befugte Dritte durchgeführt werden müssen
Richtlinie 2: Brandschutz
- Erweiterung der GK 1 auf maximal zwei Wohnungen (Gebäude mit zwei Wohnungen fielen bislang in die GK 2.)
- Erweiterung der GK 2 auf 800 m² für freistehende Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung
- Änderung der Begriffsbestimmung von „Fluchtniveau“, dadurch Vereinfachungen für Gebäude in Hanglage
- Entfall brandabschnittsbildende Wand bei bestimmten Voraussetzungen für untergeordnete eingeschossige Bauwerke im Zusammenhang mit brandabschnittsbildenden Wänden an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze (z.B. für Schutzdächer, Geräteschuppen, Bootshütten)
- Bemessung der zulässigen Fluchtweglänge erst ab der Wohnungseingangstür
- Entfall der 40 m-Begrenzung für die Erreichbarkeit des zweiten Treppenhauses bzw. eines anderen Brandabschnittes
- Wegfall der A2-Anforderung (Nichtbrennbarkeit) in der GK 5 bis inklusive des sechsten oberirdischen Geschosses
- keine vertikale Brandabschnittsbildung in Decken und im Fassadenbereich bei Wohngebäuden
- Streichung der Anforderung des deckenübergreifenden Außenwandstreifens bei GK 5 mit mehr als sechs Geschossen bei Wohngebäuden
- Erleichterungen für überdachte Stellplätze und Garagen bis maximal 50 m2
- Erleichterungen bei Bestimmungen für Betriebsstätten
Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- Änderung bei der Nachweisführung bei der Lichteintrittsfläche
- Streichung von „dauerhaft“ bei der Verhinderung des Eindringens von Niederschlagswässern
- Die Erleichterung bei der lichten Raumhöhe (2, 40 m statt 2, 50 m) wird auf Gebäude mit bis zu drei Wohnungen erweitert. Örtlich begrenzte Unterschreitungen (z.B. Unterzüge, Treppenläufe) bleiben bei der Bemessung der Mindestraumhöhe unberücksichtigt. Technikräume, die nur zu Servicezwecken betreten werden, wurden von den Bestimmungen über die Mindestraumhöhe ausgenommen.
Richtlinie 4: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
- Alle Verweise auf die ÖNORM B 1600 wurden gestrichen und stattdessen wird nun die Barrierefreiheit direkt in der OIB-Richtlinie 4 teilweise vereinfacht geregelt.
- Anforderungen an Rampen sind erst ab 4% Gefälle zu erfüllen.
- Flexibilisierung betreffend die Anpassbarkeit von Wohnungen über mehr als eine Ebene
- Handläufe bis zu 10 cm pro Seite bleiben bei lichter Durchgangsbreite von Haupttreppen unberücksichtigt.
- keine Blitzschutzanlagen für Gebäude bis 400 m² BGF der oberirdischen Geschosse
- Entfall der Aufweitungen der Gänge auf 1, 50 m bei Richtungsänderungen, am Ende von Gängen und bei Zwischenpodesten
- Die neue Staffelung der erforderlichen Türbreiten in Fluchtwegen wurde wesentlich überarbeitet und ermöglicht nun die doppelte Personenanzahl zur Flucht bei gleicher Türbreite.
- Entfall der Aufweitungen der Gänge auf 1, 50 m bei Richtungsänderungen, am Ende von Gängen und bei Zwischenpodesten.
Richtlinie 5: Schallschutz
- Darstellungen in Tabellenform
- Schalltechnischen Anforderungen zwischen Reihenhäusern gelten auch bei Doppelhäusern.
- Klarstellung, dass die Anforderungen, die für Räume mit spezieller Nutzung gelten, auch für ganze Gebäude mit spezieller Nutzung anzuwenden sind
Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
- Erhöhung der Grenze, ab der unterschiedliche Nutzungen innerhalb eines Gebäudes getrennt berechnet werden müssen
- Der Nachweis über die Energieeffizienz kann wahlweise entweder über den Endenergiebedarf oder den Gesamtenergieeffizienz-Faktor als Energiekennzahl geführt werden.
- Erleichterungen, dass bei größeren Renovierungen, bei denen bautechnische oder baurechtliche Gründe einer Erreichung des Sanierungsziels entgegenstehen
- Vereinfachung betreffend den sommerlichen Wärmeschutz (durch Nachweis ausreichender Speichermassen ausschließlich für Wohngebäude).
- Festlegung von maximalen deckbaren Strombedarfsanteilen durch Photovoltaik
Der gesamte Richtlinientext mit Erläuterungen kann hier eingesehen werden.