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Prüf- und Warnpflicht – alles hat seine Grenzen

Ein Artikel von Redaktion | 28.07.2017 - 08:29


Wenn man anwaltlich versucht zu retten, was zu retten ist, kommt man zwangsläufig auf die Idee, die Verletzung der Prüfpflicht zu behaupten. So auch in diesem Fall – allerdings vergeblich.

Im Zuge des Werkvertrages gibt es die Verpflichtung zum sogenannten „technischen Schulterschluss“ unter den einzelnen Gewerken, wenn gemeinsam ein Werk errichtet wird. Dies bedeutet, dass eine Kooperation untereinander, soweit erforderlich, zu erfolgen hat und innerhalb gewisser Grenzen alles zu vermeiden ist, was das Gelingen des Endergebnisses vereiteln könnte – etwa, sich fachlich nicht untereinander zu koordinieren. Das bedeutet auch, dass die Vorarbeiten, auf denen man selbst aufbaut, möglichst zu prüfen sind. 

Im konkreten Fall kam es zu einer Sanierung eines Einfamilienhauses, bei dem nach einer 10-jährigen Nutzung Wasser in das Gebäude eindrang. Die Terrasse wurde bei der Sanierung abgedichtet – leider falsch und nicht den Regeln der Technik entsprechend, denn es hätte eine Abdichtung mit Bitumen- oder Kunststoffbahnen erfolgen müssen. Tatsächlich wurde eine Alternativabdichtung mit Gewebeband inklusive einer Stirnverblechung am Terrassenrand gewählt, wo das Wasser abgeleitet hätte werden sollen. Diese Konstruktion funktionierte auf Dauer aber nicht, denn Wasser drang hinter den darunter angebrachten Dämmplatten in den Wohnbereich ein. Noch bevor die Fliesen auf der Abdichtung verlegt wurden, kam die Baufirma und errichtete eine WDVS-Fassade im unteren Terrassenbereich mit eben jenen Dämmplatten. Die Handwerker des Bauunternehmens haben die darüber liegenden Vorarbeiten des Fliesenlegers, die noch offen lagen weil noch keine Fliesen verlegt wurden, vor Arbeitsbeginn nicht kontrolliert. Hätten sie das getan, wäre ihnen die unsachgemäße Vorgangsweise aufgefallen. Nun klagte der Bauherr eben aus genau jenem Grund den Baumeister (!), weil durch ihn keine Nachschau auf der Terrasse erfolgte.

Prüfpflicht ist ernst zu nehmen, man muss es damit aber nicht übertreiben

Wie bereits eingangs erwähnt, blieb diese Klage allerdings erfolglos. Der Oberste Gerichtshof meinte, dass jeder Vertragspartner sich so zu verhalten habe, wie es der andere mit Rücksicht auf den Vertragszweck erwarten dürfe, um Schäden zu verhüten – in Form einer „loyalen Zusammenarbeit“. Aber diese Pflicht darf laut Gericht nicht „überspannt“, sprich übertrieben werden, denn der Fehler befand sich eindeutig in der Abdichtung: oberhalb der Vollwärmeschutzfassade, auf der Terrasse. Zum einen also handelte es sich hier um zwei getrennte Gewerke, die nicht aufeinander aufbauten. Zum zweiten war die Fassade, die durch den Wassereintritt ebenso in Mitleidenschaft gezogen wurde, mangelfrei hergestellt worden und nicht ursächlich für den Schaden. „Allein daraus, dass sich ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Gewerk eines anderen Unternehmers nachteilig auf das eigene Gewerk auswirken kann, folgt noch keine Prüfpflicht“, so die Höchstrichter. Übrigens ist hier auch darauf hinzuweisen, dass Verjährung kein Thema war, denn Schadenersatz durch die Verletzung einer Prüfpflicht wäre erst nach 30 Jahren verjährt gewesen.

_bh