Es besteht ein Zusammenspiel zwischen immer wieder gleichen Schutzmaßnahmen bei den einzelnen Tätigkeiten auf Baustellen und der baustellenspezifischen Auswahl sowie ggf. der Anpassung an die konkrete Situation dieser Maßnahmen (z.B. konkrete Festlegung von Anschlagpunkten). Dementsprechend ist es sinnvoll, eine sogenannte Grundevaluierung zu erstellen, die alle im Betrieb vorkommenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzthemen bezüglich der Baustelleneinrichtung, Arbeitsplätze (z.B. Arbeiten auf Gerüsten), Arbeitsverfahren (z.B. Wandherstellung aus Fertigteilen), Arbeitsvorgänge (z.B. Krantransport von Fertigteilen), Arbeitsmittel (z.B. Gerüstabnahme), Arbeitsstoffe (z.B. lösemittelhaltige Arbeitsstoffe) enthält.
Dabei sind auch der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Vorformulierte Texte befinden sich auf der Webseite von holzbau austria (siehe ganz unten). Diese Texte können vom Betrieb im elektronisch generierbaren Dokument zur betrieblichen Gefahrenbeurteilung (Grundevaluierung) an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden.
Gefahrenbeurteilung Baustelle
Die spezifische Gefahrenbeurteilung der jeweiligen Baustelle, die Anwendung der betrieblichen Gefahrenbeurteilung auf die einzelne Baustelle und Ergänzung um Umstände und Maßnahmen, die durch die betriebliche Gefahrenbeurteilung nicht abgedeckt sind (z.B. spezielle Arbeitsumgebung), können mit dem Formular „Gefahrenbeurteilung-Baustelle“ durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere übergebene Unterlagen, wie Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan), und Unterlagen für spätere Arbeiten aus der Bauarbeitenkoordination, besondere Bestimmungen des Auftraggebers, Bescheide etc., zu berücksichtigen.
Zudem kann es erforderlich sein, dass weitere Dokumente, wie Montageanweisungen, Explosionsschutzdokumente u.dgl., zu erstellen sind. Dabei ist insbesondere der Punkt „Unterlagen“ der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu beachten. Die Inhalte sind der jeweiligen Führungskraft zu vermitteln, die dann alle auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer zu unterweisen hat.
Montageanweisung
Es sind sichere Zugänge, sichere Standplätze und Maßnahmen gegen Absturz für das Montagepersonal festzulegen. Eingesetzte Hebezeuge (Krane) müssen bezüglich ihrer Geometrie und der ausreichenden Tragfähigkeit entsprechen. Für das Montieren der Fertigteile müssen die Reihenfolge der Montage, das Gewicht der Fertigteile, die Lastanschlagpunkte und Anschlagmittel, die Transportlage und der Schwerpunkt der Fertigteile geklärt sein (z.B. lt. Plan). Objektspezifische Maßnahmen, wie Unterstellungen, Abstützungen udgl., sind festzulegen. Vor dem Versetzvorgang ist der Fertigteil auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit ergeben können, zu prüfen.
Unterweisung
Die Inhalte der betrieblichen Gefahrenbeurteilung sind entsprechend § 154 BauV in verständlicher Form und mindestens jährlich sowie nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen als auch bei Arbeitsaufnahme, der Einführung neuer Maschinen, Geräte, Arbeitsstoffe durchzuführen. Außerdem sind Unterweisungen über die spezifischen Inhalte auf jeder Baustelle bei Arbeitsaufnahme und bei Änderungen durchzuführen. Über die Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen (Angabe des Inhaltes, der unterweisenden Person und Kenntnisnahme der Unterwiesenen).
Prüfung Arbeitsmittel
Es werden die betrieblichen Arbeitsmittel mit den jeweiligen Vorschriften erfasst und es wird festgestellt, ob die Prüfung der Arbeitsmittel durchgeführt wurde. Diese Tätigkeit ist entsprechend dem vorgegebenen Prüfintervall zu wiederholen. Die baustellenspezifischen Kontrollen der Arbeitsmittel (z.B. Kran, Gerüst, Bauaufzug) sind auf der jeweiligen Baustelle zu organisieren. Dabei ist insbesondere der Punkt „Prüfungen“ der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu beachten. Weiter sind betriebliche Fahrerlaubnisse entsprechend den Angaben in der Gefahrenbeurteilung zu erteilen und es sind Betriebsanweisungen (wo dies angegeben ist) zu erstellen.
Liste der gefährlichen Arbeitsstoffe
Es werden die im Betrieb verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe (erkennbar durch Gefahrenpiktogramme und Hinweise auf der Verpackung) erfasst und in das Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe eingetragen. Dieses wird entsprechend den vorgegebenen Inhalten bearbeitet. Zudem werden die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe gesammelt und den betroffenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt und die Inhalte unterwiesen. Das Verzeichnis über die gefährlichen Arbeitsstoffe ist bei Verwendung neuer Arbeitsstoffe oder bei Erscheinen aktuellerer Sicherheitsdatenblätter zu ergänzen.
Die Arbeitshilfen für die Erstellung der betrieblichen Gefahrenbeurteilung sowie der Gefahrenbeurteilung einer Baustelle, ein Arbeitsmittel-Prüfplan inklusive einer Liste gefährlicher Arbeitsmittel und auch ein Unterweisungsformular sind zu finden unter: www.meta-wissen-holzbau.at