CE-Kennzeichnung_2_MR_02.jpg

© Michael Reitberger

CE-Kennzeichnung am Beispiel Bauholz

Ein Artikel von Redaktion | 23.10.2017 - 08:48


Seit 1. Januar 2012 ist in Europa für tragend und dauerhaft eingebautes Bauholz die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Diese gesetzliche Verpflichtung haben alle Betriebe, die Bauholz produzieren, in Verkehr bringen oder damit handeln. Die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung von Bauholz sind in der ÖNORM EN 14081-1 geregelt. Seit 1. Juli 2013 wurde mit der Einführung der EU-Bauproduktenverordnung als Ersatz für die Bauproduktenrichtlinie zusätzlich eine „Leistungserklärung“ für jedes Bauprodukt eingeführt.

Jeder ausführende Holzbaubetrieb muss beim Einkauf von festigkeitssortiertem Bauholz für tragende Zwecke darauf achten, dass eine entsprechende CE-Kennzeichnung mit einer Leistungserklärung vorliegt. Wer das verabsäumt und Bauholz für tragende Zwecke ohne CE-Kennzeichnung einsetzt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die mögliche Bandbreite der rechtlichen Konsequenzen reicht von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe bis zum Verlust des Versicherungsschutzes beim Versagen des Materials.

CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung

Die CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung basieren auf harmonisierten europäischen Normen. Wenn für ein Bauprodukt keine harmonisierte Norm vorliegt, kann eine Bewertung auch auf der Grundlage einer „Europäischen Technischen Bewertung“ (ETA) erfolgen. Das Vorliegen einer CE-Kennzeichnung für ein Bauprodukt bedeutet, dass die in der Leistungserklärung deklarierten Leistungen vom Bauprodukt erbracht werden. Grundsätzlich ist eine Verpackungseinheit (Bauholz nach Liste oder einzelne Pakete) mit einer vereinfachten Kennzeichnung zu versehen.

Eine Leistungserklärung muss folgende Informationen enthalten:

  • Nummer der Leistungserklärung und eindeutiger Kenncode des Produkttyps
  • Typen, Chargen, Serien-Nr. oder sonstige Kennzeichnung
  • Verwendungszweck(e) des Bauprodukts
  • Hersteller, Bevollmächtigter
  • System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
  • die harmonisierte Norm bzw. das Europäische Bewertungsdokument (Angabe der Bewertungsstelle)
  • bei AVCP-Systemen 1+, 1, 2+ und 3 zusätzlich die notifizierte(n) Stelle(n)
  • erklärte Leistung(en) des Bauprodukts (Kennwerte)
  • angemessene technische Dokumentation und/oder spezifische technische Dokumentation
  • der verantwortliche Ersteller

Einstufung in AVCP-System

Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Englisch: Assessment and Verification of Constancy of Performance, AVCP) eines Bauprodukts sind die Voraussetzungen für die Erstellung einer Leistungserklärung. Die AVCP-Systeme enthalten je nach Sicherheitsrelevanz eines Bauproduktes für die Grundanforderungen an Bauwerke unterschiedliche Stufen von zu erbringenden Prüf- und Bewertungsprozessen. Welches AVCP-System für ein Bauprodukt angewendet werden muss, ergibt sich aus den harmonisierten technischen Spezifikationen (harmonisierte Norm und europäisches Bewertungsdokument), durch die das Bauprodukt erfasst wird (siehe Tabelle). Bauschnittholz ist der Klasse 2+ zugeordnet. Bauprodukte dieser Klasse haben eine wesentliche Aufgabe im Bauwerk, z.B. hinsichtlich der Standsicherheit oder des Brandschutzes, zu erfüllen. Daher sind vor der CE-Kennzeichnung eine Erstinspektion und die Zertifizierung durch eine sogenannte notifizierte Stelle vorgeschrieben. Notifizierte Stellen sind Organisationen, die von der EU-Kommission zur Durchführung von Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen anerkannt sind – wie beispielsweise die Holzforschung Austria.

Zusammenhang Bauprodukt und Bauwerk

Bauprodukte sind keine Endprodukte, sondern werden noch in ein Bauwerk eingebaut. Erst das Bauwerk muss „Grundanforderungen“ erfüllen. Für die Festlegung der Grundanforderung an Bauwerke sind die Mitgliedstaaten verantwortlich. In Österreich sind die Grundanforderungen in technischen Bauvorschriften, basierend auf den OIB-Richtlinien, geregelt. Da es noch nicht für alle Bauprodukte die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung gibt, bleiben für die restlichen Bauprodukte die bisherigen nationalen Systeme (Zulassungen, Kennzeichnungen) aufrecht. Diese Bauprodukte, z.B. vorgefertigte Wand-, Dach- und Deckenelemente, werden mit dem ÜA-Zeichen gekennzeichnet.

Verwendungsbestimmungen für CE-gekennzeichnete Bauprodukte sind in Österreich in der Baustoffliste ÖE, nicht CE-gekennzeichnete Bauprodukte in der Baustoffliste ÖA geregelt. OIB-Richtlinien und Angaben zu den Baustofflisten ÖA und ÖE können auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter www.oib.or.at eingesehen werden. Es können Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung gehandelt werden, bei denen in der Leistungserklärung Angaben zu Anforderungen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Grundanforderung des Bauwerkes wesentlich sind. Wenn bei einem Dämmstoff z.B. Wärmeleitfähigkeit, Wasserdampfdiffusionswiderstand u.a. angegeben sind, aber Angaben zum Brandverhalten fehlen, die im Zusammenhang mit der Grundanforderung des Bauwerkes erforderlich sind, darf dieser Dämmstoff nicht eingebaut werden. 

Bauprodukt am Beispiel Bauholz

Die Bauprodukteverordnung gilt für alle Produkte, die im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht und dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden und für die eine harmonisierte technische Spezifikation (z.B. Norm) vorliegt. Nicht betroffen von der CE-Kennzeichnung ist Schnittholz, das vom Kunden unsortiert oder ausschließlich nach optischen Kriterien sortiert (z.B. Klasse 0 - V gemäß den österreichischen Holzhandelsusancen) bestellt wird. Schnittholz, welches nicht dauerhaft in Bauwerke eingebaut wird (z.B. Schalungsbretter), ist von der Bauproduktenverordnung nicht betroffen. Ein sehr guter Überblick über die Eignungsnachweise für geregelte Baustoffe, die üblicherweise in Wohnhäuser aus Holz eingesetzt sind, befindet sich im informativen Anhang A der ÖNORM B 2320 „Wohnhäuser aus Holz“.