Haintz_neu_12.jpg

© Foto Fischer

Dr. Haintz’ Gerichtsbericht: Das Ende einer Pönalvereinbarung

Ein Artikel von Redaktion | 02.05.2018 - 14:07


Am Anfang standen eine Pönalvereinbarung und ein Bauzeitplan. Nachdem die erforderlichen Pläne nur mit erheblicher Zeitverzögerung zur Verfügung gestellt wurden und der Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden konnte, kam es zum Rechtsstreit. Die Gültigkeit der Pönalvereinbarung war aufgehoben, so das Höchstgericht.

Der klagende Generalunternehmer vereinbarte mit dem Bauherrn einen Dachgeschossausbau, wobei Baubeginn und Fertigstellung datumsmäßig genau festgeschrieben wurden – inklusive einer daran anknüpfenden Pönalvereinbarung. Zum ersten Missstand kam es bereits, als die Ausführungs- und Polierpläne erst zwei Monate nach dem vereinbarten Termin des Baubeginns vorgelegt wurden und der Bau somit nur verspätet übergeben werden konnte. Damit zog der Auftraggeber die Pönale, 600 € pro täglicher Verzögerung, von der Auftragsumme ab. Er verantwortete dies damit, dass auch ohne Pläne mit den Abbrucharbeiten hätte begonnen werden können. Der Auftragnehmer sei nach Meinung des Auftraggebers in seinem Bestellwesen nachlässig gewesen und habe verspätet gewisse Bestellungen getätigt. Die gerichtlichen Vorinstanzen hatten die Pönale als gerechtfertigt anerkannt, denn durch die Verzögerungen hätten sich automatisch die pönalisierten Termine verschoben. Die Zeitverzögerung durch die Nichtbereitstellung der Pläne berücksichtigt, bliebe die Pönale auch aufrecht. In weiterer Folge konnte vom klagenden Bauunternehmer dargestellt werden, dass den Bauablauf behindernde Umstände vorlagen und dadurch die fehlende Übergabe der Unterlagen und somit die Einhaltung des Bauzeitplanes beeinflusst wurden. Schließlich unterschied der Oberste Gerichtshof in Bezug auf die Dauer dieser Behinderung und die damit verbundene Verzögerung:

„Nur überschaubare, kurzfristige Verzögerungen [die Dauer wurde nicht näher definiert], die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind – beispielsweise aufgrund durch von ihm angeordnete Leistungsänderungen oder mangelnde bzw. fehlende Mitwirkungspflichten – verlängern die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen dementsprechend. Die Vertragsstrafe läuft zeitverschoben weiter und sichert so die Einhaltung der verlängerten Ausführungsfristen.“

Ob es sich um eine kurzfristige Verzögerung handelt, ist laut OGH im Einzelfall zu betrachten. Ausschlaggebende dabei sei, wie lange die Verschiebung im Vergleich zur Gesamtbauzeit dauere. Bei Verzögerungen, die das zeitliche Maß des „Üblichen“ überschreiten – worauf sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat – werde also der Zeitplan „über den Haufen geworfen“, so das Höchstgericht. Ab dann gebe es keine verbindliche, neue, pönalisierte Fertigstellungsfrist mehr. Sehr wohl könne aber auch ohne Pönale der entstandene Schaden zurückverlangt werden, wobei dem Geschädigten dann keine „Pauschale“ gebühre, sondern der tatsächlich entstandene Schaden nachzuweisen sei. 

Bei einer Bauzeit von neun Monaten, meinten die Höchstrichter, seien mehr als zwei Monate keine kurzfristige Verzögerung mehr. Damit widersprach man den zwei ersten Instanzen. Angemerkt sei jedoch, dass zahlreiche Einzelverträge, aber auch die zu vereinbarende ÖNORM B2110 eine anderslautende Regelung treffen. Diese sehen vor, dass bei einvernehmlicher Verlängerung der Leistungsfrist die Vertragsstrafen für die neu vereinbarten Termine gelten. Aus diesem Grund ist es in jedem Fall wichtig, eine genaue Dokumentation der Abläufe und somit auch der Behinderungen zu führen.

_bh