Eine aus dem Umgangssprachlichen entnommene Regel des Kartenspiels kann auch auf den aktuellen Fall im Vertragswesen umgelegt werden. Gemeint ist hier allerdings eine Vereinbarung zum Thema Regieabrechnung, die zwar ursprünglich gemeinsam unterschrieben worden ist, später jedoch vom Auftragnehmer angefochten wurde – vergebens.
Folgende Bestimmung fand sich in einem Vertrag über Elektroinstallationsarbeiten im Leistungsverzeichnis:
„Regierechnungen können nur aufgrund bestätigter Regiescheine gestellt werden. Für jede Leistung ist ein eigener Regieschein auszufüllen. Die Regiescheine müssen spätestens sieben Tage nach der Ausführung der örtlichen Bauaufsicht zur Prüfung vorgelegt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Leistung als nicht erbracht. Regiearbeiten müssen spätestens vier Wochen nach der Prüfung durch die örtliche Bauaufsicht in Rechnung gestellt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt die Rechnung – es sei denn, dass seitens der ÖBA ein schriftliches Einverständnis zur späteren Rechnungsvorlage gegeben wurde.“
Nun kam es in diesem Fall zu Verzögerungen in der Abrechnung über die vier Wochen hinaus. Zwar wurden die Regiezettel rechtzeitig vorgelegt und auch von der Bauaufsicht bestätigt, die verspäteten Rechnungen im Anschluss allerdings vom Auftraggeber nicht beglichen. Daraufhin wurde der Werklohn eingeklagt und ausgeführt, dass die im Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel „irreführend, versteckt und unklar“ sei.
Klagendes Unternehmen sieht Sittenwidrigkeit
Die vierwöchige Verfallfrist führe zu einer massiven Benachteiligung. Auf die kurze Frist hätte der geklagte Auftraggeber gesondert hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. In der ÖNORM B2110 sei eine monatliche Abrechnung von Regieleistungen vorgesehen und selbst, wenn diese nicht eingehalten werde, führe dies nicht zu einem Verfall der Forderungen. Das klagende Unternehmen meinte, dass die gröbliche Benachteiligung – und damit die Sittenwidrigkeit – darin besteht, dass der Anspruch bei verspäteter Rechnungslegung verfällt.
Frist von vier Wochen zumutbar
Der Oberste Gerichtshof gab aber der zweiten Instanz recht, dass nämlich eine Abrechnung innerhalb von vier Wochen durchaus zumutbar ist. Die Frist, Regiekosten geltend zu machen ist nicht sittenwidrig. Insbesondere im Baugewerbe müsse – vor allem im Zusammenhang mit Regieleistungen – mit einer kurzen Rechnungslegungsfrist gerechnet werden, um Problemen entgegenzuwirken, so das Gericht. Die Regelungen über die Geltendmachung von Regiekosten ist auch nicht im Vertrag versteckt, das grundsätzliche Thema werde, meinten die Richter sogar in der Überschrift genannt. In der vierwöchigen Rechnungslegungsfrist liegt damit keine ungebührliche Belastung bzw. gröbliche Benachteiligung für Auftragnehmer vor. Von unfair konnte damit keine Rede sein.
Die Frist von vier Wochen genügt auch zur Rechnungslegung, weil der Auftragnehmer die den unterschriebenen und einigermaßen sorgfältig angelegten Regiescheinen zugrunde liegenden Leistungen (Arbeitszeit, Material etc) lediglich noch mit der Kostengrundlage verknüpfen muss. Aus dem Wortlaut der die Regiekosten betreffenden Regelung geht laut Urteil klar hervor, dass die Unterschrift auf dem Regieschein den Abschluss der Prüfung betreffend Leistungsausführung darstellt und für die Rechnungslegung der Fristbeginn ist. Was hier missverständlich sein könnte, sieht das Höchstgericht nicht.
Gericht prüfte nicht, warum Verfallsfrist fehlt
Dass er auf die Bestimmung der B2110 verwies, die keinen Verfall vorsieht, wie im vorliegenden Vertrag, half dem unterlegenen Kläger auch nicht, denn das Gericht hielt einmal mehr fest, dass die ÖNORM B2110 zu vereinbaren ist, um Geltung zu erlangen. Dies war aber hier nur insofern der Fall, als sie nachrangig zum Leistungsverzeichnis Geltung hatte. Somit prüfte das Oberste Gericht auch nicht, warum in der ÖNORM B2110 keine Verfallsfrist vorgesehen ist bzw. warum nicht.