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Baugrundrisiko ist Bauherrenrisiko?

Ein Artikel von Redaktion | 17.12.2018 - 11:33


Die Prüf- und Warnpflicht beziehen sich auf alle beigestellten „Stoffe“, somit auch auf Baugrund. Dieser und die Angaben des Eigentümers dazu sind einer zumutbaren Prüfung zu unterziehen. Dabei stellt sich immer wieder heraus, dass nicht in jedem Fall das Risiko beim Bauherrn liegt.  

Nach einem Hochwasserereignis war eine verlegte und überflutete Bachüberfahrt frei zu machen. Der beauftragte Unternehmer stellte der Wildbach- und Lawinenverbauung einen Bagger mit Fahrer zur Verfügung, der unter Aufsicht und Anweisung derselben arbeitete. Dabei kam es zu Grabungsarbeiten bis zu ca. 1, 2 m unter das Bachbett. Prompt lagen dort Stromkabel, die beschädigt wurden und welche der Grundeigentümer ersetzt haben wollte. Ob bzw. warum die ursprünglich vorhandenen Markierungen im Erdreich nunmehr fehlten, geht aus dem Urteil nicht hervor.  Zwar war seinerzeit über den Kabeln in einer Tiefe von ca. 0, 7 m eben eine solche Trassenwarneinrichtung in Form eines gelben Kabelwarnbands verlegt worden. Die Bachquerung  des Stromkabels wurde im Bereich der Bachböschung jedoch nicht gesondert am Ufer markiert, wie es die einschlägige Verordnung vorschreibt.

Grabungsunternehmer ist verpflichtet

Zusätzlich standen jedoch Beleuchtungseinrichtungen auf dem Grundstück, die laut Kläger einen Hinweis hätten geben müssen, dass sich hier Kabeln im Erdreich befinden. Das Gericht hielt zu Beginn einmal fest, dass es sich hier um einen Werkvertrag mit dem Grabungsunternehmen handelte, was für die Rechtsfolgen schon einmal wesentlich ist. Das beklagte Unternehmen war nach den Feststellungen des OGH mit der „Durchführung von Bachformungen beauftragt“. Der ausführende Grabungsunternehmer, meinte das Gericht weiter, ist dabei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung von Kabeleinbauten vorzunehmen. Wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Leitungen vorliegen, trifft ihn eine zusätzliche Erkundigungspflicht im Rahmen seiner Prüfpflicht. Bemerkenswerterweise wird festgehalten, dass sich hier der Grabungsunternehmer nicht damit begnügen darf, dass die Frage nach dem allfälligen Vorhandensein von Leitungen vom Bauherrn oder Grundstückseigentümer verneint wird. Er ist vielmehr verpflichtet, sich dennoch bei Leitungsbetreibern bzw. Versorgungsunternehmen zu erkundigen, die verlässlich und verbindlich über die Lage von Leitungen Auskunft geben können. Solche Angaben über die Leitungsfreiheit gab es hier allerdings nicht, niemand sicherte diese also zu.

Grundstückseigentümer verlor den Prozess

Die Frage, die zu beantworten war, lautete, ob es sich hier um unverbautes Gebiet handelt, wo laut Rechtsprechung nicht mit Leitungen gerechnet werden muss und somit keine weitergehende Erkundungspflicht bestünde. Der klagende Grundstückeigentümer, für den gegraben wurde, meinte, die beiden Beleuchtungseinrichtungen wären solche Anhaltspunkte gewesen, dass man vorsichtiger hätte sein müssen.

Im vorliegenden Fall lag aber ein unverbautes – durch Wald und Wiesen geprägtes – Gebiet vor. Es bestand auch keine Straße, sondern bloß ein – zum Teil sogar unbefestigter – Zufahrtsweg. Es musste folglich nicht ohne Weiteres mit einem Stromkabel gerechnet werden, auch wenn Beleuchtungseinrichtungen vorhanden waren. Für die Richter wog nämlich schwerer, dass die vorgeschriebenen Markierungen, welche die Leitungen anzeigen sollten, am Gewässerrand fehlten. Damit lag das Risiko beim Grundstückeigentümer und er verlor den Prozess. Die Kosten für die Reparatur der Beschädigung waren von ihm zu tragen. 

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