Im Rahmen eines Werkvertrages kann die Leistungsbeschreibung – also, was konkret vereinbart wurde, unterschiedlich gesehen werden. Am Ende steht dann die Frage, was eigentlich geschuldet wird. Im vorliegenden Fall geht es um einen Estrichaufbau, der aber nicht den Anforderungen entsprach.
Die Kläger haben im vorliegenden Fall beim Beklagten Estricharbeiten für ihr Haus mit sechs Wohnungen in Auftrag gegeben. Grundlage dieses Auftrags war ein Anbot des Beklagten, in dem eine Styroloseschüttung vorgesehen war. Nicht festgestellt werden konnte in diesem Verfahren, ob zwischen Bauherrn und Auftragnehmer über die Vor- oder Nachteile einer Kiesschüttung gegenüber einer Styroloseschüttung gesprochen wurde. Der Beklagte sicherte in seiner Auftragsbestätigung allerdings ausdrücklich zu, dass die angebotenen Leistungen den Bestimmungen der ÖNORM entsprachen. Gemeint war hier unter anderem die ÖNORM B8115, die allerdings später zum Problem wurde, da aufgrund des ausgeführten Fußbodenaufbaus der Trittschallschutz mit dem gewählten Aufbau dieser technischen ÖNORM (Trittschallpegel: maximal 48 dB) nicht erfüllt werden konnte.
Kiesschüttung alleine nicht ausreichend
Die Konstruktionshöhe des Fußbodens mit der tatsächlich vorgenommenen Styroloseschüttung in Höhe von 6, 5 cm war zu gering. Mit einer eventuellen Kiesschüttung wäre zwar ein um ca. 3 dB höherer Trittschallschutz erreichbar gewesen als mit der Styroloseschüttung. Nur, wenn aber die Schüttung statt mit einer Höhe von 6, 5 cm mit einer von 10 cm und unter Verwendung von Kies anstelle von Styrolose aufgebracht worden wäre – dies wäre im konkreten Fall auch möglich gewesen –, hätte dies in Kombination ausgereicht, um den Trittschallpegel von 48 dB nicht zu überschreiten und damit die ÖNORM einzuhalten. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, was im Vordergrund stand, nämlich die konstruktive Leistungsbeschreibung – also, die Schüttung mit diesem Styroporgranulat in entsprechender Höhe – oder, wie ebenso zugesagt, eine ÖNORM-konforme Ausführung – also, die funktionale Leistungsbeschreibung.
Seine Entscheidung, sein Risiko
Die Antwort war für das Höchstgericht eindeutig: „Die Auslegung des abgeschlossenen Werkvertrags ergibt hier, dass die konstruktive Leistungsbeschreibung für die Auftraggeber als Werkbesteller keine besondere Bedeutung hatte. Es ist offenkundig, dass das Interesse ausschließlich auf die Herstellung eines ÖNORM-gerechten Estrichs samt Unterbau gerichtet und das verwendete Material unerheblich war. Es oblag ausschließlich dem beklagten Unternehmer, mit der konkreten Ausgestaltung des Werks seine vertragliche Leistungspflicht – also, die Herstellung eines Estrichs – zu erfüllen.“ Wie er das tun sollte, war seine Entscheidung und damit auch sein Risiko. Dass die Behebungskosten durch Dritte doch erheblich gewesen sein dürften, ist aus den Ausführungen des Gerichts zu schließen. Es meinte, dass bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Verbesserungsaufwands nicht allein die Höhe der Behebungskosten im Vergleich zu den ursprünglichen Kosten ausschlaggebend sei. Vor allem sei auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels zu achten. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten „unverhältnismäßig“ sein.
Wenn der Mangel den Gebrauch aber hingegen entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserungskosten als unverhältnismäßig anzusehen. In diesem Fall konnten die Wohnungen mit der mangelhaften Dämmung nicht vermietet bzw. bewohnt werden, somit sind hohe Verbesserungskosten zumutbar. Dass es zu einer Ersatzvornahme zulässigerweise kommen musste, lag an der Weigerung des Estrichunternehmens selbst zu verbessern.
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