Eine Person im Unternehmen muss es immer geben, welche die Befähigung bzw. sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen erbringt. Dies ist der gewerberechtliche Geschäftsführer, landläufig wird diese Person auch „Deckmeister“ genannt. War er bisher nur verwaltungsrechtlich von der Behörde oder vom eigenen Unternehmen belangbar, kann er nun auch von dritter Seite zivilrechtlich zum Schadenersatz herangezogen werden.
Die Ausgangssituation: ein Bodengutachten für einen Baugrund, das so falsch war, dass der Baugrund überhaupt nicht mit der im Gutachten beschriebenen Qualität übereinstimmte. Auch für einen geotechnisch ungebildeten Unternehmer wäre dies erkennbar gewesen. Dennoch wurden die Arbeiten vor Ort ohne entsprechende Stützmaßnahmen durchgeführt, da im Gutachten nicht gefordert. Zur Sicherung der Baugrubenwände wäre aber tatsächlich aufgrund der Gegebenheiten eine Spritzbetonierung der Aushubwand vorzunehmen gewesen. Ohne diese kam es schließlich zu einem Erdrutsch, sodass die Grube auf Anweisung der Baupolizei unverzüglich mit Beton gefüllt werden musste. Das beauftragte Erdbauunternehmen verfügte nur über die Gewerbeberechtigung für den Aushub von Deichgräben. Für Erdarbeiten, bei denen statische Kenntnisse erforderlich sind, war das Unternehmen also nicht qualifiziert. Dennoch wurde tiefer als 1,25 m gegraben, wofür u.a. das reglementierte Gewerbe des Erdbaus vorgeschrieben ist.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer und das Unternehmen wurden auf Schadenersatz geklagt und verloren das Verfahren – der Schaden betrug 224.000 €. Dass auch der gewerberechtliche Geschäftsführer „unter die Räder kam“, wurde vom OGH damit begründet, dass ein Schutzgesetz, nämlich die Gewerbeordnung (GewO), verletzt wurde, indem die Einhaltung der Grenzen des Gewerbeumfangs nicht sichergestellt wurden. Da tiefer, als mit dieser Berechtigung zulässig, gegraben wurde, wurde gegen die GewO verstoßen. Gemäß dieser ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich. Eine Haftung gegenüber dem Kunden ist hier nicht festgehalten. Mit diesem Urteil wurde aber dennoch genau diese zivilrechtliche Haftung bejaht, da ein erforderlicher Befähigungsnachweis nicht vorlag, sondern nur mit einem freien Gewerbe gearbeitet wurde. Für die Ausübung des Gewerbes müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, um damit auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren zu vermeiden. Das in Rede stehende Gebot des „richtigen“ Gewerbes dient damit der Gefahrenabwehr. Wird es nicht beachtet, liegt eine Haftung für jene Fälle vor, die bei Einhaltung der GewO nicht eingetreten wären. So zitiert das Höchstgericht aber auch einen anderen Fall, wo mit entsprechend richtiger Gewerbeberechtigung (Spengler) eine mangelhafte Spenglerleistung erbracht wurde. Hier wurde die Gewerbeordnung selbst nicht verletzt, somit war auch kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer entstanden.
Thematisiert wurde auch das falsche baugeologische Gutachten, das von Bauherrnseite beigestellt wurde. Damit musste sich dieser ein Mitverschulden anteilig anrechnen lassen. Dass aber zusätzlich das Gutachten nicht geprüft und dann gewarnt wurde, warf das Gericht auch dem Erdbewegungsunternehmen vor.
Zusammengefasst lässt sich sagen: Wird über das eigene Gewerbe hinausgehend „gepfuscht“ und kommt es zu einem Schaden, haftet auch der gewerberechtliche Geschäftsführer gegenüber Dritten.
bh