Holzbau-Meister und Holzbaugewerbetreibender – wo ist der Unterschied?

Ein Artikel von Bernd Haintz | 03.06.2022 - 09:02
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Dr. Bernd Haintz
© Wirtschaftskammer Steiermark

Am Anfang stand der Zimmermeister, ursprünglich auch schon in der ersten Fassung der Gewerbeordnung 1859 aufgenommen. Über Jahrzehnte gab es dieses Gewerbe nur mit entsprechender Befähigungsprüfung. Eine „Nachsicht“ oder ein „Dispens“ (heute „individuelle Befähigung“) gab es für dieses Gewerbe nicht. Es galt hier ein sogenanntes Nachsichtsverbot. Dies wurde jedoch aufgrund eines höchstgerichtlichen Urteils vor mehreren Jahren  quasi gekippt. Nunmehr ist es auch möglich, aufgrund nachgewiesener „erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen“ ohne Befähigungsprüfung das Gewerbe zu erlangen. Die Grenze dieser „Ausnahmemöglichkeit“ sind jedoch bei jenen Bereichen, die in ihrem Gewicht zu maßgeblich sind, als dass  ohne entsprechendes Studium oder Prüfung diese Tätigkeiten ausgeübt werden dürften. Als Beispiel gilt hier das (baurechtliche) Planungsrecht. Die Bauordnungen der Länder selbst erwähnen nicht, wer diese Befugnis hat.  Sie verweist in der Regel auf „einschlägigen Vorschriften“ (NÖ) oder auf „gesetzlich Befugte“ (Stmk.).  Somit gilt hier die entsprechende Bestimmung der GewO, wonach Holzbau-Meister nicht jedoch Holzbaugewerbetreibende berechtigt sind, Bauten, die dem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, zu planen. In der Steiermark sind für die (baurechtliche) Bauführung einerseits Holzbau-Meisterbetriebe befugt, jedoch aufgrund der Rechtsmeinung der zuständige Oberbehörde auch auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkte Gewerbe. Auch gilt, dass jedwede Berechnungen nur dem Holzbau-Meister zustehen. Hauptanwendungsfälle können etwa Statiknachweise sein oder auch bauphysikalische Berechnungen ebenso wie Brandschutz- und Holzschutzplanungen. Auch die Erstellung von Energieausweisen fällt nur in die Befugnis des Vollgewerbes. Es gilt daher genau zu eruieren, welche Kompetenzen das jeweilige Landesgesetz für welches Gewerbe im Baubereich zulässt. Oft ist  Klarheit auch nur aufgrund von behördlicher Interpretationen gegeben. Bei der Ausführung von Holzbautätigkeiten selbst sind die beiden gegenübergestellten Gewerbe gleichbehandelt. Die erlaubte Ausführung von Tätigkeiten gehen beim Holzbaugewerbetreibenden völlig ident von der Holzbrücke bis zum mehrgeschossigen Holzbau. Unterschied ist hier jedoch, dass in ihrem Fall eine vorgegebene, externe Planung von befugter Seite vorliegen muss.

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© WKO

Die Gewerbebehörde hat  die Möglichkeit, die Ausführungsbereiche einzuschränken und im Gewerbewortlaut anzuführen, etwa die Errichtung von Carports, Dachstühlen, Pergolen etc. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass per se das Recht zur Lehrlingsausbildung auch gewerberechtlich eingeschränkten Betrieben offensteht. Ist jedoch die Limitierung zu eng gefasst, gibt es aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes Ausbildungsauflagen oder einen Ausbildungsausschluss.

Der Gesetzgeber hat nun für den Holzbau-Meister ein entsprechendes Piktogramm geschaffen, das als Gütesiegel „staatlich geprüft“ beinhaltet. Dies ist jedoch nicht mit dem allgemeinen Gütesiegel Meisterbetrieb zu verwechseln, welches von Handwerken lt. GewO (zum Beispiel Tischler) geführt werden darf. Nur jener Betrieb, der über eine uneingeschränkte Befugnis verfügt, darf als Holzbau-Meister auftreten. In den anderen Fällen ist etwa die Bezeichnung Holzbaubetrieb, Zimmerei etc. erlaubt.