Kauf- oder Werkvertrag?

Ein Artikel von Dr. Bernd Haintz | 11.06.2026 - 07:49
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Dr. Bernd Haintz, Wirtschaftskammer Steiermark © Wirtschaftskammer Steiermark

Vertragsinhalt in diesem  Klagsfall war die Lieferung eines Pools. Die klagenden Besteller kauften denselben und im später angenommenen Angebot des Lieferanten war enthalten, dass „Erd-, Montage- und Installationsarbeiten sowie das Entladen (zum Beispiel mit Kran)“ nicht geschuldeter Bestandteil des Vertrages werden. Das beklagte Unternehmen übermittelte zusätzlich eine detaillierte Montageanleitung für den Swimmingpool mit folgendem Begleittext: „Wichtig! Sollten Sie einen Baumeister oder eine Baufirma mit den Bauarbeiten beauftragen, leiten Sie bitte die mitgesendeten Dateien zur Bauvorbereitung an diese/n weiter. In diesen Unterlagen sind alle relevanten Information zu den Vorbereitungen und dem Einbau zu finden! Wenn Sie den Einbau selbst vornehmen LESEN SIE BITTE DIE UNTERLAGEN AUFMERKSAM DURCH um Einbaufehler zu vermeiden.“

Weiters enthielt die Montageanleitung, dass das  Schwimmbecken auf einer betonierten Grundplatte aufgesetzt werden muss, ebenso wurden die Ausführung  und das Erfordernis eines zusätzlichen Drainagebandes zur Wasserableitung detailliert beschrieben. Und dann noch unübersehrbar: „ ! ! ! VORSICHT ! ! ! (in roter Schrift, Anm.) Die Grundplatte muss flach und eben sein. Alle Arbeiten sind mit einem Baufachmann,  der mit den örtlichen Bodenbedingungen vertraut ist, abzustimmen.“ 

Es kam, wie es fast kommen musste: Ein Nichtfachkundiger führte die Vorarbeiten durch, installierte keine Drainage. Bei Anlieferung des Pools mit einem vom Käufer selbst organisierten Kran wies der Mitarbeiter der Lieferfirma nicht nochmals gesondert auf die Notwendigkeit einer Drainage hin. Denn diese fehlte. So bekam nach einiger Zeit der Swimmingpool genau aus diesem Grund laut Sachverständigem Risse und der Boden wölbte sich auf.

Die Klage stützte sich nun auf Gewährleistung mit dem Argument, die Montageanleitung wäre unvollständig und fehlerhaft gewesen. Auch wäre eine Warnung bzgl. der allenfalls unzureichenden Vorarbeiten bei Lieferung erforderlich gewesen. Das Erstgericht  gab der Klage statt. Die Montageanleitung sei fehlerhaft, weil sie für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne zusätzliche mündliche Erläuterungen nicht hinreichend klar wäre.

Das Berufungsgericht wies dann das Klagebegehren zur Gänze ab und der OGH folgte dem auch. Der Swimmingpool sei klar erkennbar nicht zur Montage durch den Verbraucher selbst bestimmt gewesen. Außerdem sei die Montageanleitung nicht fehlerhaft, eine zusätzliche mündliche Aufklärung der Verbraucher nicht erforderlich gewesen. Eine Warnpflichtverletzung sei schon wegen Vorliegens eines reinen Kaufvertrags nicht gegeben, meinten die Höchstrichter.  

Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es darauf an, ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers hergestellt werden soll. Dies war hier nicht der Fall, auch der OGH sah hier keine Anhaltspunkte für einen Werkvertrag. Kein Werkvertrag – keine Warnpflicht. 

Auch die Montageanleitung selbst wurde inhaltlich vom Gericht nicht bemängelt. Das Erfordernis einer Drainage war darin klar erkennbar angeführt. Dann noch zusätzlich vorort über die Notwendigkeit einer Drainage aufzuklären, war auch dem Höchstgericht zu viel des Guten. Denn die Vorarbeiten waren ja nicht Teil des Vertrages.