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Unbrauchbares Material geliefert

Ein Artikel von Redaktion | 07.01.2016 - 13:49


Das Thema Steinschlichtung ist ein immer wiederkehrendes und auch, wenn es nicht in den Bereich des Holzbaus fällt, so sieht man doch anhand der aktuellen Entscheidung, was die Folge der Lieferung von ungeeignetem Material sein kann, wenn keine ausreichenden Angaben vom Kunden bezüglich der Qualität kommen. Das Ergebnis ist zugegebenermaßen mehr als überraschend und aus Praxissicht nur schwer nachvollziehbar.

Kläger ist hier ein Bauunternehmen, welches eine Steinschlichtung errichtet hat. Diese wurde allerdings aus ungeeigneten Steinen, die nicht frost-, tau- und salzkristallisationsbeständig waren, nach einer Lieferung hergestellt. Geklagt wurden darauf ein Steinbruch als Lieferant sowie eine Person in dessen Nahverhältnis. Bei der telefonischen Bestellung wurde ein Stein geordert – wobei nur der Verwendungszweck genannt wurde: nämlich Material für eine Sichtsteinmauer bzw. Böschungssicherung. Zusätzlich kam man überein, dass die Baustelle bezüglich der Zufahrtsmöglichkeit zu besichtigen wäre, was auch geschah. Hier wurde ebenso über den Einsatzbereich diskutiert. Dabei wurde nicht explizit über Wasserbausteine oder Wurfsteine gesprochen. Diese unterscheiden sich jedoch nicht nur preislich und dadurch, dass es hier Anforderungen durch eine ÖNORM gibt, sondern auch in ihren Eigenschaften. Ein Prüfzeugnis wurde seitens des Bestellers nicht verlangt – auch nicht, welche dieser zwei Steinarten geliefert werden sollte. Auch sonst findet sich nirgends, dass auf bestimmte Eigenschaften bestanden worden wäre. Eingebaut wurden schließlich die billigeren Wurfsteine, die ungeeignet waren, und der Baumeister musste für die Sanierung der Mauer aufkommen – Kosten rund 50.000€. Diese waren nun Gegenstand einer Schadensersatzklage. Mit dieser Klage wurden auch die Mängelfolgeschäden geltend gemacht, also die Sanierungskosten, während bei Gewährleistung nur neue Steine hätten gefordert werden können.

Baumeister verliert, weil er fachkundig ist

Um es vorwegzunehmen: Die Baufirma verlor den Prozess zu 100% und das, obwohl sie ausdrücklich auf den Verwendungszweck hingewiesen hatte. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass nicht ausdrücklich die geeigneten Wasserbausteine bestellt wurden, sondern lediglich Steine. Grundsätzlich wäre es Sache des Käufers, der keine Bedingungen stellt, keine Auskünfte und Belehrungen und damit keine Zusage einer bestimmten Eigenschaft verlangt, zu beurteilen, ob eine bestimmte Sache für seine Zwecke geeignet ist. Es war dem Höchstgericht zu wenig, dass auf den Verwendungszweck verwiesen wurde, denn damit geht das Risiko der Eignung nicht auf den Lieferanten über. Nur aufgrund einer – hier nicht bestehenden – vertraglichen Verpflichtung oder der Verkehrssitte besteht eine Aufklärungs- und Warnpflicht durch den Verkäufer, beides wurde hier aber verneint. Auch besteht laut OGH eine Aufklärungspflicht nur dann, wenn auf einen bestimmten Punkt vom Kunden besonderer Wert gelegt worden wäre. Auch das war hier laut Gericht nicht der Fall. Weitere Möglichkeit wäre noch, dass der Verkäufer aufgrund überlegener Fachkenntnisse als Berater auftritt: ebenso Fehlanzeige – wahrscheinlich, weil der Besteller selbst Baumeister war, der sich mit Steinmauern und Steinschlichtungen beschäftigt und somit als fachkundig angesehen wurde. Andernfalls hätte der Käufer über Umstände aufgeklärt werden müssen, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkannte. Hätte etwa eine Privatperson die Steine gekauft, wäre wohl die Situation anders eingeschätzt worden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es sich hier um ein sehr hartes Urteil handelt. Der Besteller hätte demnach nicht nur sagen müssen, wofür er das Material benötigte, sondern hätte auch die sich daraus (selbstverständlich) ergebenden erforderlichen Eigenschaften erwähnen sollen – zumindest eine klarere Spezifizierung des Materials. Dass er nicht konkret die Art des gewünschten Steines nannte, wurde ihm zum Verhängnis.

_bh