Die ÖNORM B 2215 – Werkvertragsnorm für Holzbauarbeiten – wurde grundlegend überarbeitet und mit 1. Dezember veröffentlicht. Diese im Holzbau als entscheidender Vertragsbestandteil anzusehende Norm – neben der ÖNORM B2110 – mit ihren speziell den Holzbau betreffenden, grundsätzlichen Regelungen enthält wesentliche Änderungen gegenüber der bisher gültigen ÖNORM B 2215 aus 2009. Im Zuge der grundlegenden Überarbeitung der Leistungsgruppe (LG) 36 Holzbauarbeiten der Standardleistungsbeschreibung Hochbau (StLB Hochbau) wurde eine Reihe von offener Themen erkannt, die eine längst fällige Überarbeitung der ÖNORM B 2215 zwingend erforderlich machten. Dieser Schritt musste rasch erfolgen, um auch die in die StLB Hochbau integrierte, neue LG 36 Holzbauarbeiten lückenlos lebbar zu machen.
Bei der Aktualisierung wurden insbesondere folgende Inhalte überarbeitet:
- Definitionen der Begriffe Werkstattplanung und Verbindungsmittelgruppen
- Erweiterungen der Ausschreibungshinweise und erforderlichen Positionen
- klare Abgrenzung zwischen Planung und Ausführung
- Aufnahme von Brettsperrholz samt definierten Oberflächenqualitäten
- Berichtigungen bei der Prüf- und Warnpflicht
- Änderungen bei den Nebenleistungen
- Anpassungen bzw. Erweiterungen bei den Abrechnungsbestimmungen
- Aktualisierung der normativen Verweise und Literaturhinweise
Technische Inhalte wurden weitgehend in ÖNORM B 2320 (Wohnhäuser aus Holz) verschoben.
Im Besonderen wurden die folgenden Aspekte neu geregelt:
Abgrenzung zwischen Planung und Ausführung: Bei getrennter Planung und Ausführung ist eine Reihe an Vorarbeiten durch die Planer (Architekten, Tragwerksplaner, Bauphysiker, HKLS-Planer u.a.) zu leisten, bis der Auftrag beim Holzbauunternehmen ankommt. Der Planer hat alle Unklarheiten in der Planung im Vorfeld der Ausführung zu beseitigen und als Ergebnis Ausführungs-, Detail- und Konstruktionspläne nach Art und Größe des Objekts im für die Ausführung erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Angaben aus den Fachplanungen zu liefern. Für den Holzbaubetrieb muss damit eine Umsetzung in die Ausführung ohne weitere Fachplanung möglich sein. Dieser richtungsweisende Grundsatz wurde als Abgrenzung in die Werkvertragsnorm für Holzbauarbeiten, ÖNORM B 2215, aufgenommen. Jede Abweichung von diesem Grundsatz, wie die Übernahme von Planungsleistungen durch den ausführenden Betrieb, ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.
Aufnahme weiterer Abrechnungsbestimmungen: Neben Änderungen bei den Abrechnungsbestimmungen für Wände, welche an jene anderer Materialien angepasst wurden, kam es zur Erweiterung dieser Bestimmungen um einige Inhalte. Diese Erweiterung war eine Notwendigkeit, um die eindeutige Abrechnung aller Positionen der aktualisierten StLB Hochbau LG 36 Holzbauarbeiten lückenlos zu gewährleisten. Die weiteren Abrechnungsbestimmungen betreffen:
- Verbindungsmittel (Verschraubung, Winkelverbindung und Zuganker)
- Fassaden, insbesondere für die Ausbildung von Fassadenecken
- weitere Schichten an Decken und Wänden, wie z.B. Dampf- und Windsperren
- Terrassenbeläge
- Dämmschichten
- Brettsperrholzelemente und deren Verstärkungen
- Maßnahmen zur Schalldämmung
- schmale Sockel- und Sturzbereiche
- Anschlüsse mit Anforderungen an die Luftdichtheit, den Schall- und Brandschutz sowie Anschlüsse an angrenzende Gebäude
- Ausbildung von Fassadenrändern und Anarbeiten an Öffnungen
- Ausbildung von Leibungen und Stürzen, getrennt nach Breiten
- Anarbeiten an bestehende Fassadenbekleidungen
- Ausbildung von Dehnfugen
- Einbauteile, z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln
- Auswechslungen in Dachkonstruktionen und Holzbalkendecken
- Zu- und Abluftgitter bei Fassadenbekleidungen und belüfteten Dachkonstruktionen
- eingeklebte oder mechanisch eingebrachte
- Gewindestangen und selbstbohrende
- Holzschrauben mit einem Nenndurchmesser ≥ 8 mm und einer Länge > 300 mm
- Holzverbinder besonderer Bauart inklusive der Verbindungsmittel
Abrechnung von Verbindungsmitteln: Die Verrechnung von Verbindungsmitteln wurde erstmalig in der Werkvertragsnorm für Holzbauarbeiten im Detail geregelt. Dabei gilt nach wie vor die Regelung, dass Stahlbauteile mit einer Masse von über 1 kg sowie geschweißte Stahlbauteile einschließlich der Verbindungsmittel nach Stück in eigenen Positionen auszuschreiben und abzurechnen sind. Sämtliche Verstärkungsmaßnahmen, wie eingeklebte Gewindestangen, Auflagerverstärkungen, Querzugsicherungen u. dgl. sind demnach gesondert neu auszuschreiben und zu vergüten. Neu ist hingegen auch die Abrechnung statisch tragender Verbindungsmittel. Diese sind nach Verschraubungstyp für Vollgewindeschrauben und Teilgewindeschrauben und die unterschiedlichen Schraubenabstände je Laufmeter, gestaffelt nach Längen und Durchmesser, zu erfassen. Verbindungswinkel (standardisiert laut Hersteller oder geschweißt) und Zuganker werden gestaffelt nach den Abmessungen Breite (Verbindungswinkel) und Höhe (Zuganker) getrennt nach dem Verbindungsuntergrund angegeben. Abweichende Dimensionen, die nicht in diese standardisierten Einstufungen eingeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen.
Abrechnung von Verbindungsmitteln: Die Verrechnung von Verbindungsmitteln wurde erstmalig in der Werkvertragsnorm für Holzbauarbeiten im Detail geregelt. Dabei gilt nach wie vor die Regelung, dass Stahlbauteile mit einer Masse von über 1 kg sowie geschweißte Stahlbauteile einschließlich der Verbindungsmittel nach Stück in eigenen Positionen auszuschreiben und abzurechnen sind. Sämtliche Verstärkungsmaßnahmen, wie eingeklebte Gewindestangen, Auflagerverstärkungen, Querzugsicherungen u. dgl. sind demnach gesondert neu auszuschreiben und zu vergüten. Neu ist hingegen auch die Abrechnung statisch tragender Verbindungsmittel. Diese sind nach Verschraubungstyp für Vollgewindeschrauben und Teilgewindeschrauben und die unterschiedlichen Schraubenabstände je Laufmeter, gestaffelt nach Längen und Durchmesser, zu erfassen. Verbindungswinkel (standardisiert laut Hersteller oder geschweißt) und Zuganker werden gestaffelt nach den Abmessungen Breite (Verbindungswinkel) und Höhe (Zuganker) getrennt nach dem Verbindungsuntergrund angegeben. Abweichende Dimensionen, die nicht in diese standardisierten Einstufungen eingeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen.
Diese Art der Erfassung der statisch tragenden Verbindungsmittel wurde vor allem durch die in der Bemessungsnorm ÖNORM B 1995-1-1 Ausgabe 2014 erstmalig möglich, da im Anhang K der Norm ein Maximalabstand der Verbindungsmittel definiert wurde und somit eine Einschätzung über die zu erwartende Mindestverschraubung eines Holzbaus bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung ohne vertiefte statische Bemessung abgegeben werden kann. Die Ausschreibenden sowie auch die Bieter haben künftig die Möglichkeit, insbesondere beim Vorhandensein einer Vorstatik, die maßgeblichen Verbindungsmittel des Holzbaus nicht mehr, wie bisher, in die Einheitspreise der flächigen Elemente einzurechnen bzw. in diese umzulegen, sondern dezidiert gemäß deren Auftreten und Umfang separat auszuschreiben und abzurechnen. Dies soll dem Holzbauunternehmen sowie auch dem Ausschreibenden künftig eine erhebliche Hilfestellung in einer transparenten Ausschreibung, Kalkulation und Abrechnung unter bauvertraglich eindeutigeren Gesichtspunkten bieten und wesentlich zur weiteren Professionalisierung des Holzbaus beitragen.
Unter www.austrianstandards.at steht die aktualisierte Norm als Download zur Verfügung bzw. kann sie auch über die vorhandenen Normenpakete genutzt werden.