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Dr. Bernd Haintz, Wirtschaftskammer Steiermark © Foto Fischer

Wann ist das Entgelt fällig?

Ein Artikel von Redaktion | 23.04.2019 - 07:11


Das ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) kennt bei Werkverträgen das Zug-um-Zug Prinzip. Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der (mangelfreien) Fertigstellung beziehungsweise Übergabe des Werkes sowie fristgerechter Rechnungslegung das Entgelt geschuldet wird. Das heißt auch, dass grundsätzlich ohne anderslautende Vereinbarungen weder eine Anzahlung noch eine Teilzahlung vom Auftragnehmer eingefordert werden kann, – egal was die „Vorlaufkosten“ oder das vorab bestellte Material ausmachen.

Ganz konkret knüpfen die Fälligkeit und damit auch der Beginn des Fristenlaufes für die Verjährung an den Zeitpunkt der Rechnungslegung an. Nur wenn auch ohne Vorliegen dieser das Entgelt klar ist – also zuvor eine Pauschale vereinbart wurde –, beginnt die Fälligkeit schon vor Rechnungslegung. Die Judikatur geht davon aus, dass die Rechnung inhaltlich so aufgebaut sein muss, dass die Rechnungssumme für den Bauherrn auf die Angemessenheit hin nachvollziehbar und somit überprüfbar ist.

Verjährungsfrist beträgt drei Jahre

Seitens des Auftragnehmers kann die Rechnung, auch wenn sie schon bezahlt wurde, jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren korrigiert werden. So werden etwa unterlaufene Fehler beseitigt oder eine vergessene Position wird nachverrechnet. (Achtung! Die ÖNorm B2110 regelt dies allerdings anders.)

Die Verjährungsfrist bei Bauverträgen für den Werklohn selbst beträgt ebenfalls drei Jahre. Innerhalb dieser Frist kann/muss die Forderung klagsweise durchgesetzt werden. Der Beginn dieser Frist liegt bei dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Wenn eine Rechnungslegung vereinbart oder erforderlich wurde, ist das Datum der Rechnungslegung maßgebend. Nicht möglich ist es, eine Rechnung etwa knapp drei Jahre nach Fertigstellung der Bauleistung zu legen – in der Hoffnung, damit auch die Einklagbarkeit auf insgesamt fast sechs Jahre zu verlängern. Ein solches Hinauszögern ist unzulässig. Es wird innerhalb einer branchenüblichen Frist, in der „normalerweise“ eine Rechnung gelegt wird, die Verjährung beginnen (ca. bis drei Monate nach Fertigstellung). Wörtlich sagen hier die Höchstrichter: „Es ist dafür so viel Zeit einzuräumen, als (es) nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht.“ Dies wird somit im Einzelfall zu beurteilen sein. Wird zu lange mit der Rechnungslegung gewartet, beginnt dann dennoch schon zuvor die Verjährungsfrist zu laufen.

Mahnschreiben nicht erforderlich

Das heißt auch, dass eine Mahnung der Rechnung nicht erforderlich ist, um sie im Rechtswege durchsetzen zu können. Genauso wenig verlängert oder unterbricht ein Mahnschreiben die Verjährungsfrist.  In einem konkreten aktuellen Urteil hat der OGH diese Sichtweise wieder bestätigt. So meint auch hier das Höchstgericht: „Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Rechnungslegung nach der Verkehrsüblichkeit objektiv möglich ist. Dieselben Überlegungen gelten für eine Prüfung und Freigabe der Schlussrechnung durch die örtliche Bauaufsicht.“ Denn es wurde in diesem Fall vereinbart: „Die Bezahlung der Teilschluss- und Schlussrechnung ist erst nach der schriftlichen Freigabe durch die örtliche Bauaufsicht möglich.“ Aber auch das kann keinen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung darstellen.

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