Nach Jahren ein neues Dach ohne wenn und aber?

Ein Artikel von Dr. Bernd Haintz | 09.10.2026 - 11:53
Portrait_BerndHaintz.jpg

Dr. Bernd Haintz, Wirtschaftskammer Steiermark © Wirtschaftskammer Steiermark

Inhalt des Prozesses war die Neueindeckung eines Gebäudes, und die Rechtsfrage war, ob die gesamte Neuherstellung kostenmäßig zu ersetzen wäre. Nach dem Gesetz gilt ja in erster Linie die sogenannte Naturalrestitution, also die Reparatur bzw. auch Austausch oder Neuerrichtung. Nur wenn eine „Untunlichkeit“ dabei besteht, ist auch die Vergütung des Schätzwerts des Schadens oder der Herstellungskosten möglich. Der Beschädigte soll durch Letzteres in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen.

In jedem Fall muss sich aber, so die wiederkehrenden Urteile, der Geschädigte einen angemessenen Abschlag von den Herstellungskosten gefallen lassen, wenn es sich um eine alte Sache handelt, die quasi erneuert oder verbessert wird. Insbesondere bei der Beschädigung von Bestandteilen eines Gebäudes kann der Geschädigte deshalb nicht den Ersatz der vollen Wiederherstellungskosten, sondern nur den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Teile beanspruchen. Somit ist allgemein anerkannt, dass sich der Geschädigte im Rahmen der Vorteilsausgleichung „neu für alt“ auch jene Vorteile anrechnen lassen muss, die sich daraus ergeben, dass die schadhafte Sache als Nebeneffekt der Verbesserung bzw. Neuherstellung in einen qualitativ besseren Zustand gebracht wird und länger hält.

Dies betrifft auch den Fall, dass durch die Neuherstellung einer Sache bereits vorhanden gewesene Vorschäden saniert werden. Dennoch – trotz dieser bereits allseits bekannten Grundsätze in der Rechtsprechung, wurde hier bis zum Höchstgericht prozessiert. Es ging um beschädigte Gebäudebestandteile, konkret das Dachsystem einer Betriebshalle. Klar war, dass mit diesem Austausch die Lebensdauer verlängert wird. Und auch im konkreten Fall blieb der Oberste Gerichtshof schließlich seinem Grundsatz treu. Die Restlebensdauer, die der beschädigte Bauteil gehabt hätte, und die Lebensdauer, die der erneuerte Teil haben wird, sind in Beziehung zu setzen, so die Höchstrichter. Gesamt ging man in den Vorinstanzen von einer 40-jährigen Nutzung eines Daches aus. Durch die Erneuerung würde diese Dauer von Neuem ausgelöst werden. Wäre dies nicht berücksichtigt, käme es zu einer Bereicherung des Geschädigten.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist das erforderliche Vorbringen des Schädigers, dass dem so ist. Auch  muss er beweisen, dass es zu einem objektiv messbaren, geldwerten Vorteil kommt, der auszugleichen ist. Die Restnutzungsdauer des beschädigten Teils ist hier entsprechend relevant. Schweigt der Schädiger, wird das Gericht nicht von selbst aktiv.

Festzuhalten ist noch, dass dieses beschriebene Prinzip des Vorteilsausgleichs nur bei Schadenersatz gilt, nicht jedoch bei der Gewährleistung, wo ja auch – in  grundsätzlich kürzeren Fristen – Verbesserung oder Austausch zum Tragen kommen können.