Im Rahmen eines Bauvorhabens brachte das ausführende Unternehmen mehrfach Mehrkosten vor, die nach seiner Meinung aufgrund von Baustellenverzögerungen – verursacht durch den Auftraggeber – entstanden sind. Bereits im Zuge der Bauausführung war dies ein strittiges Thema. Als die Schlussrechnung mit eben diesen Mehrkosten gelegt wurde, kam es schließlich zur Eskalation. Denn bezahlt wurde der volle verrechnete Betrag dann nicht und so kam es zur Klage.
Der entsprechende Punkt in der B2110 beinhaltet nämlich, dass nachträgliche Forderungen ausgeschlossen sind, wenn nicht drei Monate nach Erhalt der Zahlung quasi „Einspruch“, also ein Vorbehalt, vorgebracht wird. Und wichtig: die Norm will eine schriftliche Begründung dazu. Zweck dieser Bestimmung ist, möglichst rasch nach Bauende Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Wenn man sich nicht oder nicht ausreichend meldet, dann gilt die bezahlte Summe als genehmigt und der Fehlbetrag kann nicht mehr nachgefordert werden.
Genau darum ging es dann im Prozess. Sehr wohl hat das ausführende Unternehmen Mehrkosten nach Zeiträumen und Stundenanzahl im Hinblick auf durch die Bauverzögerung entstandene „Nachverfolgungsleistungen“ aufgeschlüsselt. Diese „Nachverfolgungsleistungen“ wurden inhaltlich auch konkretisiert (Kontroll-, Koordinierungs- und Organisationsverpflichtungen, Einsicht in die Projektmanagementplattform etc). Bezahlt wurden sie aber nicht.
Das Höchstgericht hielt in diesem Zusammenhang allgemein fest, dass, wenn man sich nicht auf die Zahlung meldet, man sich auch nicht auf zuvor getätigte Widersprüche berufen kann. Gleichzeit legt der OGH die Latte für den Vorbehalt nicht allzu hoch. Sich schlagwortartig zu äußern würde reichen, man möge die Argumentation nicht überspannen, sprich damit übertreiben müssen. Wesentlich ist, dass der Standpunkt des Werkunternehmers zu erkennen ist. Damit ist es auch möglich, dass man auf frühere Vorbringen verweist. Nur im äußersten Ausnahmefall muss nicht schriftlich widersprochen werden, nämlich dann, wenn es „klar ist“, dass nicht auf den Anspruch verzichtet wird. Und dies reichte hier im konkreten Fall aus. Zwar war es nicht ausreichend, dass die Antwort auf die zu geringe Zahlung so ausfiel, dass man „die Abstriche beeinspruche“ und die „Korrekturen falsch seien“. Jedoch meinte der OGH auch: „Eine fehlende schriftliche Begründung des Vorbehalts bewirkt dann keine Verfristung (Anm: also einen Verfall) des Werklohnanspruch, wenn dem Auftraggeber klar ist, dass und warum der Auftragnehmer auf seiner Restforderung besteht, etwa weil Gespräche über die Abstriche geführt wurden. Auch war hier ein E-Mailverkehr entsprechend hilfreich.
Gänzlich anders gelagert ist die Rechtslage nach ABGB. Hier bedarf es keiner Reaktion in welcher Form auch immer, sondern kann innerhalb von drei Jahren der nicht bezahlte Fehlbetrag (gerichtlich) nachgefordert werden.