„Man wird sicherlich eine zufriedenstellende Lösung finden“

Ein Artikel von Dr. Bernd Haintz | 04.03.2026 - 08:45
Portrait_BerndHaintz.jpg

Dr. Bernd Haintz, Wirtschaftskammer Steiermark © Wirtschaftskammer Steiermark

Es ging um einen Gewährleistungsfall. Ein errichtetes Lamellendach, das den Poolbereich des Klägers beschatten sollte, senkte sich aufgrund der mangelnden Tragfähigkeit des Untergrundes ab, sodass sich die Schiebeelemente nicht mehr öffnen ließen und Regenwasser in den Innenraum eintrat.

Der beklagte Auftragnehmer hatte mehrmals vergeblich versucht, den Mangel zu beheben. Schließlich wurde dem Bauherrn mitgeteilt, dass man sich nunmehr – unter Beiziehung eines Sachverständigen – mit jenem Unternehmen, das den Untergrund hergestellt hatte, besprechen wolle und man „sicherlich eine zufriedenstellende Lösung finden werde“. Eine solche gab es aber schließlich nicht.

Es lief nun darauf hinaus, ob eine Verjährung eingetreten war, wie der Beklagte vorbrachte. Wann beginnt diese Frist zu laufen? Die dreijährige Gewährleistungsfrist bei unbeweglichen Sachen gilt in der Regel ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Anders gelagert ist es jedoch, wenn im Zuge von Gesprächen ein Gewährleistungsmangel anerkannt wird. Mit dem Zeitpunkt dieses Anerkenntnisses fängt die Gewährleistung neu zu laufen an, ebenso ist ein (erfolgloser) Verbesserungsversuch der Startschuss für weitere drei Jahre.Die Vorinstanz hatte nun genau diese Aussage der „zufriedenstellenden Lösung“ als anerkennende Erklärung interpretiert, mit der der Fristenlauf neu startet.

Dass dann zeitlich nachfolgend Kosten für die Sanierungsvorschläge vom Auftragnehmer genannt wurden, beindruckte das Gericht nicht mehr. Quasi ist diese Rücknahme der Zusage nicht mehr relevant. Der neue Beginn der Verfristung wurde damit im Höchsturteil bestätigt.

Dies ist auch gängige Rechtsprechung, in einem anderen Urteil hieß es nämlich auch: „Mit der Zusage der Verbesserung des Mangels kommt eine neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und die Verbesserung zustande, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst.“ Fraglich ist dann natürlich, was als eine Zusage verstanden werden kann.

Umständlich umschrieben wird darauf abgestellt, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste, also „wie konnte man die Aussage verstehen?“. Das Gericht legt dabei Wert darauf, dass hier immer im Einzelfall zu entscheiden ist. Unbedacht kann auch eine solche Aussage sogar nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist fristverlängernd wirken. Wenn der Unternehmer Zusagen macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung und nicht ab Zusage.

Des Weiteren ist auf den Umstand zu achten, dass auch ein kommentarlos durchgeführter Verbesserungsversuch ein Anerkenntnis des zu beseitigenden Mangels ist. Dieser Mangel wird dabei mit allen für den Werkunternehmer nachteiligen Folgen zu einem anerkannter Gewährleistungsmangel. Wichtig ist daher, sollte man aus Kundenorientierung heraus aktiv werden, ohne sich „einer Schuld bewusst zu sein“, klar darauf – möglichst schriftlich – hinzuweisen, dass die Mangelbehebung nur aus Kulanz erfolgt und kein Anerkennen eines Mangels darstellt. Passiert dies nicht, steht wieder die Gewährleistungsfrist neu an. Dies zeigt, dass auch das Verhalten oder die Kommunikation entscheidende Auswirkungen auf die Gewährleistung haben können.