Hitzeschutzverordnung und asbesthaltige Materialien

Ein Artikel von Reinhold Steinmaurer | 22.06.2026 - 07:59

1. Hitzeschutzverordnung neu – Allgemeines

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Reinhold Steinmaurer, Normung und Technik, holzbau austria © holzbau austria

Mit 1. Jänner 2026 ist die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) in Kraft getreten. Arbeitnehmer sollen im Freien vor den gesundheitlichen Auswirkungen von extremer Hitze und UV-Strahlung geschützt werden.

Es sind Maßnahmen aufgrund baustellenspezifischer Rahmenbedingungen und individueller Risikofaktoren z.B. aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festzulegen. Die Festlegung der Maßnahmen kann mit dem Formblatt „Evaluierung zu Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen“ (www.bau.or.at/arbeitssicherheit) erfolgen.

Umsetzung auf der Baustelle
Generell ist dafür zu sorgen, dass den Mitarbeitenden ausreichend Trinkwasser und/oder nicht alkoholische Getränke bereitgestellt werden. Es soll leichte, atmungsaktive Arbeitskleidung mit UV-Schutz getragen werden, die möglichst viel Haut bedeckt.

Freie Stellen sind wiederholt mit Sonnenschutz einzucremen (Lichtschutzfaktor mindestens (LSF) ≥ 30 – empfohlen 50).

Je nach Einsatzgebiet sollen Schutzhelme mit Nackenschutz verwendet werden und als Augenschutz Schutzbrillen mit ausreichendem UV-Schutz getragen werden. Schutzhandschuhe sind bei Berührung aufgeheizter Oberflächen (z.B. Bleche) zu tragen und Notfallmaßnahmen für Erste Hilfe bei Krankheitssymptomen festzulegen.

Die Maßnahmen sind ab einer Hitzewarnung der Stufe 2  („Vorsicht/gelb“) der GeoSphere Austria umzusetzen. Dies ist ab einer gefühlten Temperatur von ≥ 30°C der Fall.

Maßnahmen für mehrere Arbeitgeber zum Hitze- und UV-Schutz sind zu koordinieren (Aufnahme im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan). Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung haben Vorrang vor dem Hautschutz mit Sonnenschutzcreme. In Containern sind alle Maßnahmen auszuschöpfen damit keine übermäßige Erwärmung eintritt.

Krankabinen müssen ausreichend gekühlt werden können. Für Nachrüstungen gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2027.

Selbstfahrende Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen müssen mit einer Klimatisierung ausgestattet sein. Für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel besteht keine Nachrüstungsverpflichtung.

2. Asbesthaltige Materialien neu – Allgemeines

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© AdobeStock

Mit 31. Dezember 2025 wurde der Grenzwert für Asbest auf 10.000 Fasern pro Kubikmeter herabgesetzt. Abbruch- bzw. Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur nach Aufnahme in die Liste der ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durchgeführt werden (Ansuchen beim Sozialministerium, Formblatt unter www.meta-wissen-holzbau/Arbeitssicherheit. Es ist ein Arbeitnehmerverzeichnis gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 47 über die betroffenen Arbeitnehmer zu führen. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen eine Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) absolvieren.  Arbeitgeber müssen vor Beginn von Asbestarbeiten eine schriftliche Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat übermitteln.

Vor Beginn von Abbrucharbeiten mit Asbest oder der Entfernung asbesthaltiger Materialien ist immer ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist. Der Inhalt des Arbeitsplanes hat GKV § 23 zu entsprechen.

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden allgemein über die Gefahren von Asbest sowie über geeignete Schutzmaßnahmen zu informieren und diese zu unterweisen beziehungsweise gegebenenfalls zu schulen.Die Unterweisung ist von einer geeigneten Person, entsprechend den Vorgaben der GKV § 25 und 25a durchzuführen. Geeignete Personen sind z.B. Holzbau-Meister:innen oder Poliere.

Umsetzung auf der Baustelle
Es ist ein auf die Baustelle abgestimmter Arbeitsplan zu erstellen und mit dem/der Baustellenkoordinator/in abzustimmen. Maßnahmen bei Asbestabbruch- und -sanierungsarbeiten sind wie folgt zu treffen:

  • Arbeitsverfahren so gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht bzw. Schutzmaßnahmen treffen, die eine Freisetzung von Asbeststaub in die Luft vermeiden.
  • Alle Arbeitsbereiche, Arbeitsmittel und sonstige Ausrüstungen sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten.
  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen, ohne Staubentwicklung abtransportieren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen.
  • Atemschutz bis 10.000 Fasern/m³ z.B. FFP 3-Maske; über 10.000 Fasern/m³ z.B. motorunterstützte Filtergeräte oder umluftunabhängiger Atemschutz (Frischluftgeräte) Ganzkörperschutz (Schutzanzug)
  • In geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Sauerstoffzufuhr in der Atemluft sorgen. 
  • Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden.
  • Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden.
  • Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
  • Asbestarbeiten sind für Jugendliche verboten, aber für Lehrlinge unter Aufsicht erlaubt. Schwangere Personen und stillende Mütter dürfen mit Asbestarbeiten nicht beschäftigt werden.

Online unter meta-wissen-holzbau.at/arbeitssicherheit finden sie weiterführende Unterlagen als Hilfestellung für die Umsetzung.