Die vielleicht mangelhaften Paneele

Ein Artikel von Dr. Bernd Haintz | 27.07.2026 - 12:04
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Dr. Bernd Haintz © Wirtschaftskammer Steiermark

Die Klägerin betrieb  ein Bauunternehmen und wurde im Jahr 2021 mit der Dachsanierung eines landwirtschaftlichen Gebäudes beauftragt. Die Dachpaneele dafür kaufte sie beim  Handel, der sie direkt vom Hersteller bezog. Der Kaufpreis: rund 26.000 €. Die Paneele wurden in der Folge vom Verarbeiter und dem Bauherrn in Eigenregie fachgerecht verlegt.

Zwischen den einzelnen Paneelen bestanden aus produktionstechnischen Gründen nahezu unvermeidbare Farbunterschiede zwischen den einzelnen Chargen. Diese hätten nur durch Lieferung aller Paneele aus einer Produktionscharge verhindert werden können. Das noch größere Thema war allerdings, dass es bei etwa 50 % der montierten Dachpaneele zu einer Blasenbildung kam, die auf einen Produktionsfehler zurückzuführen ist. Nach dem Hauptkatalog des Herstellers ist zwar eine Blasenbildung im Umfang von 5 % der Paneelfläche und bis 0,2 m² einer einzelnen Blase tolerierbar. Einzelne der betroffenen Paneele überschreiten aber diese vom Hersteller definierten Grenzwerte und werden es in Zukunft noch stärker tun. 

Dieser Fehler trat bei dieser Art von Dachpaneelen wiederholt auf und war dabei aber weder im Produktionswerk noch im Rahmen der Warenübernahmeprüfung erkennbar. Im Juli 2022 fielen dem Bauherrn die Blasen auf den Paneelen erstmals auf. Mit Schreiben im Jahr 2023 teilte der beklagte Händler nach der Reklamation der Klägerin mit, die Leistung mangelfrei erbracht zu haben. Die Klägerin begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Folgekosten des Austauschs der mangelhaften Dachpaneele, gestützt auf Gewährleistung und Schadenersatz. Die zweijährige Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen war bei Klagseinbringung aber bereits monatelang verstrichen.

Um dem zu begegnen, wurde die (falsche) Behauptung aufgestellt, es gelte die dreijährige Verjährungsfrist (für unbewegliche Sachen). Im Instanzenzug war jedoch schnell klar, dass es – nachdem der Verkäufer die Ware nicht selbst eingebaut hatte und sie damit von ihm nicht von einer beweglichen in eine unbewegliche Sache verwandelt wurde – bei den zwei Jahren Frist zu bleiben hatte. Nächster Versuch des klagenden Anwalts war, die Gewährleistungsfrist quasi zu strecken – mit der Behauptung, es gäbe eine zusätzliche Zusage über eine gewisse Eigenschaft des Materials. Wenn dies korrekt wäre, dann läge der Fristbeginn erst beim Erkennen des Fehlens eben dieser Eigenschaft. Hier wäre dann tatsächlich die Klage rechtzeitig. Darüber hinaus wurde behauptet, es hätte Vergleichsverhandlungen gegeben. Die Frist wäre damit ja gehemmt. Die Beklagte habe auch nur verbilligte „B-Ware“ eingekauft und arglistig als „Top-Qualität“ weiterverkauft. 

Vorab: Dieser Vorwurf war in weiterer Folge nicht belegbar. Jedenfalls habe der Beklagten bekannt sein müssen, so der Kläger, dass es bei einem gewissen Prozentsatz der Paneelflächen zu einer Blasenbildung komme. Das beklagte Handelsunternehmen habe daher schuldhaft den Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und sei auch den Aufklärungspflichten nicht nachgekommen, was, wenn dies stimmt, auch zu Schadenersatz führen würde.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Das Berufungsgericht gab über Berufung dem Kläger nur teilweise statt. Somit landete das Verfahren vor dem Höchstgericht. Dass die Dachpaneele aus denselben Produktionschargen stammen sollen, haben die Streitteile laut Höchstrichter nicht vereinbart. Die Klägerin hat auch nicht erklären können, warum die daraus resultierenden leichten Farbunterschiede dennoch einen Mangel darstellen sollen. Hier also Fehlanzeige.

Damit verblieb  nur mehr die behauptete Mangelhaftigkeit aufgrund der Blasenbildung. Diese soll darin liegen, dass die Paneele einen Produktionsfehler aufweisen, der zum Auftreten von, die „Materialstärke“ jedenfalls beeinträchtigenden, Blasen führt. Zur Wiederholung  betonte der OGH, dass nur weil ein Mangel nicht erkennbar ist, dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Gewährleistungsfrist hat. Ausnahme: wenn eine im Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherte zusätzliche Eigenschaft vorliegt. Wobei diese Zusage auch eine solche des Herstellers in einem Prospekt sein kann. Doch das Prospekt und die Blasenbildung waren nie Thema im Verkaufsgespräch, sodass es laut OGH keine aufgreifbare Zusage in dieser Richtung vom Hersteller, also von dritter Seite, gab. Somit liegt auch kein Hinausschieben der Gewährleistungsfrist vor. Auch eine Falschberatung des Händlers als Grundlage für Schadenersatz war nicht erkennbar.

Aber: Der OGH war sich einerseits nicht sicher, ob die Blasenbildung nun ein Mangel war oder nicht und wenn ja, ob nicht doch Vergleichsgespräche geführt wurden, welche die Gewährleistungsfrist gehemmt hätten. Also zurück in die zweite Instanz, um dies zu klären.