Antrag: „Fassadengerüst als Absturzsicherung“
Ein Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Anträge auf Ausnahme von Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), wonach anstelle von Absturzsicherungen nach § 10 BauV ein „Fassadengerüst als Absturzsicherung“ verwendet werden kann, werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:
- Die Brustwehr des Fassadengerüstes muss mindestens 80 cm, vertikal gemessen, über der höchsten Ebene am Objekt (Arbeitsplatz oder Verkehrsweg), von der Absturzgefahr vorliegt, angebracht sein.
- Gerüstbeläge müssen mindestens der Lastklasse 3 und den Anforderungen an Fanggerüste (Berücksichtigung dynamischer Belastungen gem. ÖNORM EN 12810-2) entsprechen.
- Die Gerüstbeläge schließen am eingerüsteten Objekt möglichst dicht an. Der waagrechte Abstand zu tragenden Bauteilen/Anbauten darf in keinem Bauzustand 30 cm überschreiten.
- Jede Gerüstlage, einschließlich der Eckausbildungen, muss über die volle Länge eine Breite von mindestens 60 cm aufweisen und ist dicht auszuführen.
- Die 60 cm breiten Gerüstbeläge dürfen durch Aufstiege oder Zugänge nicht unterbrochen werden, Arbeitsbereiche sind von Verkehrswegen (Zugangsbereichen) zu trennen.
- Dem Objekt vorauseilend aufgestellte Gerüst lagen müssen mit Außen- und Innenwehren gem. § 8 BauV versehen sein, oder der Zugang zu diesen Gerüstlagen wird wirksam verhindert, z.B. mit einem gekennzeichneten Betretungsverbot sowie einem Sperren der Zugänge.
- Es dürfen nur verankerte Systemgerüste verwendet werden. Abweichend dürfen Fassadengerüste bis 6 m (Höhe der obersten Gerüstlage über angrenzendem Terrain) durch Abstützung standfest aufgebaut werden. Grundlage für den Aufbau als freistehendes Standgerüst ist die Aufbauanleitung des Gerüstherstellers.
Diese Kriterien sind im Antrag auf Ausnahme an die zuständige Behörde aufzunehmen.
Allgemeine Grundsätze bei der Gerüstbenutzung
Die Einhaltung nachstehender allgemeiner Grundsätze bei der Gerüstbenützung sollte ebenfalls im Antrag wie folgt aufgenommen werden:
- Gerüstlagen sind im Allgemeinen frei von Lagerungen zu halten. Ausgenommen ist das zeitweilige Ablegen von Materialien und Arbeitsmitteln, die für die durchzuführenden Arbeiten gebraucht werden. Die Benutzbarkeit und der Schutzzweck dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- Gerüstlagen, deren waagrechter Abstand zu tragenden Bauteilen oder daran befestigten tragenden Aufbauten mehr als 40 cm beträgt, wie bei Balkonen, Loggien oder offenen Fassaden, und bei denen Absturzgefahr besteht, sind auch auf der dem eingerüsteten Objekt zugewandten Seite des Gerüstes mit Wehren gem. § 8 BauV zu versehen.
- In jenen Bereichen, in denen die Gerüstlagen mehr als 30 cm von der Fassade entfernt sind, gilt das Fassadengerüst nicht als Absturzsicherung für die Arbeiten am Objekt. In diesen Fällen sind daher gegen die Absturzgefahr Maßnahmen (z.B. Geländer) an der Absturzkante vorzusehen.
- Sofern beim verwendeten Gerüstsystem die Vorausgerüstung in der Regelausführung nicht vorgesehen ist, ist vor der Aufstellung ein statischer Nachweis zu erstellen und darauf aufbauend eine schriftliche Aufstellanleitung anzufertigen. Diese muss auf der Baustelle aufliegen, sofern Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage auf der Baustelle beschäftigt werden (empfohlen wird immer).
- Gerüstbauteile, welche eine Gefährdung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hervor rufen können − dazu zählen insbesondere Anschlussstutzen, welche über den Gerüstbelag ragen − sind abzudecken.
Ausbildung des Gerüstes als Fang- oder Dachfanggerüst
- Fanggerüste dienen dazu, Personen gegen tieferen Absturz von bis zu 20° geneigten Flächen zu sichern. Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein. An der Außenseite sind bei Fanggerüsten, die betreten werden, Wehren anzubringen und es ist eine mind. 50 cm hohe Blende vorzusehen, die zumeist durch ein vollflächiges Fangnetz ersetzt wird. Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur Absturzkante bis zu 2 m mindestens 1 m über die am weitesten auskragenden Konstruktions- oder Bauteile hinausragen.
- Dachfanggerüste werden bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m eingesetzt, um den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten zu verhindern. (Detailausbildung siehe meta-wissen-holzbau.at/Arbeitssicherheit/Arbeitsmittel/weitere Dokumente)
- Beläge von Fanggerüstlagen müssen mind. der Lastklasse 3 und den Anforderungen an Fanggerüste entsprechen.
Abnahme und wiederkehrende Prüfung von Gerüsten
Aufstell- und Benutzerüberprüfung sind vor der erstmaligen Benutzung bei mehr als 2 m Absturzhöhe durchzuführen. Benutzerüberprüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen. Vormerke darüber sind zu führen.
Weitere Informationen sind unter meta-wissen-holzbau.at/Arbeitssicherheit/Arbeitsmittel/weitere interessante Informationen der AUVA zu finden.