Die Verweigerung der Mängelbehebung ...

Ein Artikel von Bernd Haintz | 27.01.2022 - 10:25
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© Wirtschaftskammer Steiermark

Der Besitzer eines Einfamilienhauses bestellte Türen sowie Fenster mit Sonnen- und Insektenschutzrollos. Leider fehlte es den Rollos an einer Eigenschaft – sie schützten nicht vor Insekten. Und das, obwohl der Hersteller – nicht ident mit dem Monteur – dieser Rollos anpries, sie würden „Schutz für höchste Ansprüche“ bieten und „vollständig abdichten“. Es sei der „kompromissloseste Insektenschutz im Sortiment“, war in einem übergebenen Hochglanzprospekt zu lesen. Das Montageunternehmen verweigerte mehrfach jedoch eine Reparatur bzw. Verbesserung, da seiner Meinung nach eine gänzliche Abwehr von Insekten nicht zugesichert wurde. Dies war dann der Anlass, dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktrat und auf Wandlung bestand. Damit verlangte er also die völlige Rückabwicklung des Vertrages, nämlich den Ausbau der Rollos.

Im ABGB sind bei den Rechtsbehelfen zwei Stufen vorgesehen. Zuerst muss in der Regel Austausch oder Verbesserung stattfinden und erst in weiterer Folge darf Preisminderung bzw. Wandlung begehrt werden. Da hier eine Reparatur abgelehnt wurde, das Vertrauen in das Montageunternehmen verloren ging, kam eben die Rückabwicklung ins Spiel und wurde zum Prozessgegenstand.

Erst im Zuge des Prozesses wurde angeboten, die lt. Sachverständigengutachten fehlende, zusätzliche Bürstendichtung anzubringen. Doch zu spät, der Häuslbauer lehnte ab. Bis dahin wurde nämlich die Behauptung aufrechterhalten, dass man nichts machen könne und kein Mangel vorläge. Der Gerichtssachverständige hatte jedoch im Gegensatz dazu klar festgestellt, festgestellt, dass in dieser ursprünglichen Form die Rollos „wirkungslos“ sind. Es bestand ein 8 bis 10 mm breiter Spalt, wo die Tiere eindringen konnten.

Im Instanzenzug bis zum OGH wurde dann die Frage erörtert, ob es sich hier nur um einen geringfügigen Mangel handle, was ja bei Behebungskosten von gut 1500 € naheliegend sein könnte. In diesem Fall wäre nur eine Preisminderung zulässig. Bei der Lösung dieser Frage werden allerdings die Interessen der Vertragspartner gesamtheitlich gegenübergestellt.

Allein der Behebungsaufwand ist, so das Höchstgericht, nicht ausschlaggebend. Dem gegenüber steht nämlich der Zweck des Vertrages, hier konkret der Schutz vor Ungeziefer. Auch waren die (Folge-)Kosten der Wandlung ins Kalkül zu ziehen (20.400 €), da bei der Demontage auch die Fassade beschädigt werden würde, was zu zusätzlichen Sanierungskosten führt. Es müsste die gesamte (!) Fassade neu verputzt werden, um ein einheitliches Erscheinungsbild sicherzustellen. Nur einzelne Ausbesserungen bei den Rollokästen könnten zu Abweichungen in der Putzstruktur (Körnung) führen.

In Abwägung aller Argumente kamen dann die Höchstrichter zum Schluss, dass entgegen der Entscheidung in der zweiten Instanz ein Rückbau doch zulässigerweise verlangt werden konnte. Es wurde dabei klar herausgearbeitet, dass mehrmals eine Verbesserung durch den Unternehmer vergeblich verlangt wurde. Damit „bedarf er grundsätzlich keines Schutzes“. Dass der Mangel eines durchlässigen Insektenschutzes sehr wohl keinesfalls geringfügig ist, wurde ebenso festgehalten.

Bemerkenswert ist dabei, dass auch die Gegenüberstellung des Verbesserungsaufwands von 1500 € und der Kosten des Rückbaus von 20.400 € zu diesem Ergebnis führte. Denn würde man zu einem anderen rechtlichen Ergebnis kommen, bliebe der Auftraggeber auf einem Produkt sitzen, „das er so niemals wollte“.

Auch wurde klargestellt, dass eine Ersatzvornahme der Verbesserung durch einen Dritten nicht zugemutet werden muss, da diese vorzufinanzieren ist.