Die Warnpflicht des Bauführers

Ein Artikel von Dr. Bernd Haintz | 21.03.2022 - 15:34
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Dr. Bernd Haintz © Wirtschaftskammer Steiermark

Bereits zu Beginn der Ausführungen wird festgehalten, dass der Bauführer im Innenverhältnis nur für die von ihm vertraglich übernommenen Aufgaben haftet. Dies bedeutet damit im Umkehrschluss, dass ein Scheinbauführer nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für die planwidrige und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar gemacht werden kann.

In den einzelnen Baugesetzen der Bundesländer ist ja gerade das die Pflicht gegenüber der Baubehörde.Beispiel §34 Stmk. Baugesetz: (3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich. (4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden. Und so wird auch folgerichtig an anderer Stelle gemeint: Die Bestimmungen der BauO (...) betreffen (...) die verwaltungsrechtliche Verantwortung gegenüber der Behörde und nicht die zivilrechtliche Seite; das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten (Bauwerber und Bauführer) wird hierdurch nicht berührt.

Im konkreten Fall wurde ein Bauführer geklagt, nachdem ohne Bescheid mit dem Bau begonnen wurde. Dies allerdings, obwohl die Klägerin wusste – bereits lange vor der Beauftragung der Baufirma –, dass die ihr ausgefolgten und ihrem Auftrag zugrundeliegenden Pläne von der Bauplatzgenehmigung und der Baubewilligung erheblich abwichen und die Einholung entsprechender baubehördlicher Bewilligungen erforderlich ist, die sie (trotz Zusage) nicht einholte. Sie beauftragte den Beklagten mit der Errichtung des Rohbaus in Kenntnis der konsenswidrigen Baupläne. Es kam jedoch in weiterer Folge zum Abbruch des Rohbaus und da wollte sich die Bauherrin am Bauführer schadlos halten. Erfolglos allerdings. Zuerst meinte einmal das Gericht, dass eine Warnpflicht dann nicht besteht, wenn man davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber über Mängel in seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkbestellung dennoch übernimmt. Dies scheint hier erwiesenermaßen der Fall zu sein. Dann meinen die Höchstrichter auch, dass die Verantwortlichkeit des Bauführers (speziell für die bewilligungsgemäße Ausführung) nur gegenüber der Baubehörde besteht und alleine daraus keine zivilrechtlichen Ansprüche ableitbar sind.

Somit bestand keine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Bauherrin, auch „für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und Baugenehmigungen Sorge zu tragen“, deren Fehlen ihr ja bekannt war.