Wenn der Generalunternehmer insolvent wird und noch Mängel zu beheben wären

Ein Artikel von Dr. Bernd Haintz | 10.04.2025 - 11:57
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Dr. Bernd Haintz © Wirtschaftskammer Steiermark

Der Bauherr beauftragte ein (Holz-)Bauunternehmen mit der Errichtung eines Modulhauses. Als Generalunternehmen  dieses Bauvorhabens wurde ein Auftrag an einen Subunternehmer zur  Produktion, Lieferung und Montage von fünf Holzboxen erteilt. 

Wohl nach Fertigstellung brachte jedoch  der Bauherr massive Mängel vor, nämlich eine mangelhafte Ausführung der Dampfsperre, die untaugliche Ausführung der innenseitigen OSB-Platte sowie weitere Mängel im Zusammenhang mit dem Flachdach und  der Fassade. Dies war der Ausgangspunkt für eine Klage gegenüber dem Subunternehmer des Auftraggebers, mit dem ja gar kein Vertragsverhältnis bestand. Das beauftragte Bauunternehmen war nämlich zwischenzeitlich insolvent und daher nicht greifbar. Der Oberste Gerichtshof machte jedoch mit diesem vorgetragenen Fall buchstäblich kurzen Prozess. Dabei zeigte er die zwei verschiedenen Vertragsverhältnisse klar auf. Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen, meinte das Höchstgericht. Er ist damit  selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die (beiden) Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind somit grundsätzlich – mangels gegenteiliger Vereinbarung – getrennt zu betrachten. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht keinen Zweifel an diesen Vertragskonstellationen. Die klagende Bauherrschaft behauptete jedoch, dass der geklagte Subunternehmer ihr gegenüber die Mängelbehebung zugesagt hatte. Tatsächlich könnte – theoretisch – in einer solchen Zusage der Verbesserung eines Mangels ein Anerkenntnis liegen. Hier würde zwischen den neuen Vertragsteilen eine ebenso neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und die Verbesserung zustande kommen, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst. Aber war dies tatsächlich so? Nein! Richtig war sehr wohl, so das Höchstgericht, dass bei mehreren Baubesprechungen der Subunternehmer die Behebung der Mängel in Anwesenheit des Klägers zusagte. Auch war unbestritten vereinbart worden, dass Bauherr und Subunternehmer gemeinsam ein Sanierungskonzept ausarbeiten. Dieses Konzept wurde erstellt und dann dem Generalunternehmer, nicht jedoch dem Bauherrn übermittelt. Der Subunternehmer stellte es im Anschluss auch im Rahmen einer weiteren Besprechung (unter anderem) dem Kläger vor. Das Subunternehmen wies in Telefonaten den Bauherrn darauf hin, dass die Mängelbehebung im „Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse“ erfolgen werde, was dies bedeutete, war dem Bauherrn auch bekannt. Erste Verbesserungen erfolgten immer in Absprache mit dem Generalunternehmer. Als sich dann eine drohende Insolvenz des Generalunternehmers abzeichnete, kam es zu Gesprächen mit dem Subunternehmer, ob man nicht gegenüber dem Bauherrn die Sanierung vornehme, und stellte diesem dafür einen Werklohn in Aussicht. Umgesetzt wurde diese angedachte Vereinbarung jedoch nicht.

So verneinte der OGH diese Verpflichtung zur Mängelbehebung und dass hier eine Zusage des Subunternehmers an den Bauherrn vorläge. Denn, so das Gericht: Wieso hätte diese Vereinbarung erfolgen sollen, wenn gleichzeitig 40 % des Werklohnes durch den Konkurs verloren gegangen waren.