Wesentliche Dokumentationspflichten

Ein Artikel von Reinhold Steinmaurer | 06.05.2024 - 08:27

Vertragliche Dokumentationspflichten

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Reinhold Steinmaurer, Normung und Technik, holzbau austria

Im Vertrag sind Aufzeichnungen, die im Zuge der Abwicklung zu erstellen sind, geregelt. Grundsätzlich gilt, dass alle vertragsändernden Festlegungen immer schriftlich nachvollziehbar mit dem Auftraggeber auszutauschen sind.

Neben den vertragsändernden Festlegungen betrifft das insbesondere auch Mitteilungen im Zuge der Warn- und Hinweispflicht. Es sind auch alle später nicht mehr sichtbaren Teile der Leistung nachvollziehbar zu dokumentieren. Schließlich ist die Erbringung der Leistung in einer Ausmaßfeststellung entsprechend der ÖNORM B 2215 Holzbauarbeiten – Werkvertragsnorm darzustellen. Beim Einsatz von Subunternehmern erweitern sich die vorstehenden Dokumentationspflichten um dieselben Punkte im Sinne der
ÖNORMEN B 22XX Werkvertragsnormen. Wenn grundsätzlich durch den Auftraggeber zu erbringende Fachplanungen wie bauphysikalische Planung, Tragwerks-, Brandschutz-, Holzschutzplanung u.a. vertraglich als Pflicht des ausführenden Unternehmens erklärt werden, ist das in der technischen Dokumentation besonders zu berücksichtigen. Es sind zudem insbesondere nachstehende Themen immer mit Datum zu dokumentieren:

  • Vorhandensein von SiGePlan und Unterlage für spätere Arbeiten bei der Preisbildung 
  • Vorgegebene Integration von gewerkfremden Leistungen
  • Angaben von anderen Gewerken
  • Übergabe Bauzeitpläne vereinbarte Planlauffristen
  • Nutzung, insbesondere im Dachraum
  • Nutzungsklasse
  • Korrosionsklasse bei Stahlteilen
  • Erfordernis Schwingungsnachweis
  • barrierefreie Ausführung
  • besondere Ansprüche, wie Passivhaus
  • laufende Dokumentation des Planeingangs
  • Belastungen, die über den Regellasten liegen (z.B. Maschinenaufstellung)
  • angegebener Höhenpunkt
  • laufende Dokumentation der Witterung

Technische Dokumentationspflichten

Diese betreffen die Umsetzung normativer Verpflichtungen bzw. Verpflichtungen aufgrund technischer Bauvorschriften im einzelnen Projekt.

Nachweise über die Umsetzung der Statik in die Realität

Der normative Anhang L „Ausführung“ der ÖNORM B 1995-1-1 (nationale Erläuterungen und nationale Ergänzungen zum Eurocode 5) legt fest, welche Nachweise erbracht werden müssen, damit die Umsetzung der statischen Berechnung in ein Holztragwerk ausreichend darstellbar ist. Im Detail wird das Thema auf der Homepage meta-wissen-holzbau.at => Normen und Recht => Eurocode 5 Holzbau Teil Ausführung behandelt. Im Wesentlichen werden die Nachweise durch folgende Unterlagen erbracht werden:

  • Bautagesberichte (Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Abnahmen und Prüfungen, ggf. Regieleistungen, wenn vereinbart (oder extra mit Regiescheinen); Umstände, die für die Vertragsabwicklung von Bedeutung sind
  • Ausführungsplanung mit Materialangaben entsprechend ÖNORM B 2215
  • Lieferscheine (Nachweis der Materialqualität)
  • Leistungserklärungen (bei CE-gekennzeichneten Produkten)
  • ÜA-Zeichen für vorgefertigte Wand- Decken- und Dachelemente
  • Prüfungen über die Einhaltung von Toleranzen (Verpflichtung zur Aufzeichnung siehe Eurocode 5 Holzbau Teil Ausführung) wie folgt:
    - Risse
    - Geometrische Toleranzen (Toleranzen bzw. Abweichungen von der Soll- Lage von Verbindungen mit metallischen Ver bindungsmitteln)
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Für jede Verklebungsart pro Bauvorhaben ist eine Prüfung ausreichend. Ist der Zeitabstand zur letzten (Prüfung größer => Prüfung im Zuge der Herstellung).

Nachweis über die Umsetzung von übertragenen Fachplanungen

Die Umsetzung der übertragenen Fachplanungen und dabei abzuliefernden Nachweise sind im Wesentlichen der ÖNORM B 2320 Gebäude aus Holz, insbesondere den folgenden Kapiteln zu entnehmen:

  • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz
  • Bei nicht konditionierten Gebäuden sind  Nachweise in entsprechend reduziertem Umfang zu führen.

Weitere Dokumentationspflichten aus vertraglichen Vorgaben wären beispielsweise:

  • besondere Prüfungen wie:
    - Luftdichtheitsprüfung
    - Auszugsversuche für die Befestigung
    - Arbeitsstoffe mit potentiellen Gefahren bei späteren Arbeiten und dgl.
  • Prüf-/Abnahmeprotokolle, Bestandspläne und Bedienungsanleitungen von mit dem Bauwerk verbundenen Teilen wie:
    - Sprinkleranlagen
    - Brandmeldeanlagen
    - Dachabsturzsicherungssysteme
    - Fassadenanschlagpunkte
    - Aufzüge etc.

Unterlage für die Nutzung

Der Auftraggeber sollte auf den richtigen Umgang mit den übergebenen Holzbauleistungen hingewiesen werden. Eine Erstellungshilfe für eine Nutzungsanleitung ist unter meta.wissen-holzbau.at => Nutzungsanleitung zu finden. Diese sollte nachvollziehbar (mit einem Hinweis auf der Schlussrechnung) übergeben werden.

Arbeitssicherheit in der Baustellenausführung Dokumentationspflichten

1. Grundevaluierung und Baustellenevaluierung: Auf Basis einer Grundevaluierung ist im Zuge der Arbeitsvorbereitung eine Baustellenevaluierung durchzuführen. Eine Erstellungshilfe für die Grundevaluierung (Gefahrenbeurteilungsdokument) und Baustellenevaluierung ist auf meta-wissen-holzbau.at => Arbeitssicherheit zu finden. Zusätzlich zur Baustellenevaluierung kann es erforderlich sein, dass weitere Dokumente wie

  • Montageanweisungen
  • Abbruchanweisungen
  • Arbeitsplan-Asbest
  • Explosionsschutzdokumente und dgl. zu erstellen sind.

Dazu gibt es Vorlagen auf meta-wissen-holzbau.at => Arbeitsstoffe.

2. Gefährliche Arbeitsstoffe: Der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wird wie folgt organisiert:

  • Sicherheitsdatenblätter sammeln und betroffenen Mitarbeitern zugänglich machen.
  • Arbeitsstoffverzeichnis gem. Vorlage der AUVA erstellen => arbeitsstoffverzeichnis.auva.at
  • Einkauf von Schutzausrüstung entsprechenden Anforderungen laut Sicherheitsdatenblatt
  • Unterweisung der Arbeitnehmer bezüglich spezieller Maßnahmen
  • Einsatz des jeweiligen am wenigsten gefährlichen Arbeitsstoffes ist anzustreben

3. Geräte und Maschinen: Es sind die Arbeitsmittel regelmäßig nach den bestehenden Prüfvorschriften zu prüfen (Prüfvorschriften siehe meta-wissen-holzbau.at => Arbeitsmittel). Weiters sind betriebliche Fahrerlaubnisse gemäß Arbeitsmittelverordnung § 33 an Personen zu erteilen, die mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels beauftragt sind. Vorlagen für Fahrausweise stehen als Download unter Geforderte Fähigkeiten zur Verfügung, ebenso Vorlagen für die verpflichtend zu erstellenden Betriebsanweisungen bei diesen Arbeitsmitteln (unter Arbeitsmittel).

4. Aufsicht und Unterweisung: Es sind für jede Baustelle Aufsichten und Stellvertreter der Aufsicht für den Fall der Abwesenheit nachweislich festzulegen, die dann alle auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer unterweisen. Die spezifischen Inhalte auf jeder Baustelle sind bei Arbeitsaufnahme und bei Änderungen, auch nach Unfällen und Beinahe-Unfällen nachweislich zu unterweisen.

5. Dokumentationspflichten aus Umweltbelangen: Wer ein Bauwerk abreißt, umbaut, renoviert oder sonstige Abbruchtätigkeiten, bei denen Abfälle anfallen, beauftragt oder durchführt, ist verpflichtet, besondere abfallrechtliche Vorkehrungen zu treffen. Diese Pflichten umfassen, je nach Umfang, die Schad- und Störstofferkundungen, die Verpflichtung zum Rückbau und die Verpflichtung zur Trennung der Bau- und Abbruchabfälle. Weitere Informationen auch über Dokumentationsverpflichtungen siehe usp.gv.at/umwelt-verkehr => Abfallsammlung und Abfallbehandlung => Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten.