Grundsätzlich umfasst das hier wesentliche (in Unternehmenskreisen gefürchtete) Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) einen Vertrag zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher. Letzterer erteilt bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Auftragnehmers den Auftrag an einem Ort, der keinen Geschäftsraum des Unternehmens darstellt: Beispielsweise beim Bauherrn zu Hause oder auf dem Baugrund oder in einer Gaststätte. Was dabei für die Unternehmerseite unbedingt zu beachten ist und die Sache durchaus komplex macht, sind die vorvertraglichen Informationspflichten bei solchen sogenannten „Außergeschäftsraumverträgen“. Diese umfassen unter anderem, dass eine Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen besteht. Wird vergessen, auf diese Rücktrittsmöglichkeit hinzuweisen, kann der Kunde – selbst wenn die Arbeiten bereits vollständig fertiggestellt und bezahlt sind (!) – innerhalb eines Jahres und 14 Tagen zurücktreten. Dann bekommt er das Entgelt rückerstattet und kann dennoch das Werk behalten und natürlich auch nutzen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verträge über den Bau von neuen Gebäuden sowie Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden.
„Sehr hohes Verbraucherschutzniveau“
Konkret kam es zum Rechtsstreit, weil ein Dachgeschoss zu einer zweiten Wohneinheit ausgebaut werden sollte. Der private Bauherr hatte damit ein Holzbauunternehmen beauftragt – Auftragssumme 145.000 €. Diese beinhaltete Zimmererarbeiten zur Beseitigung des alten Dachs (Dachstuhl und Dachziegel) sowie Herstellung eines neuen. Die weiteren Arbeiten (Trockenbau, Haustechnik etc.) waren nicht teil des Auftrages. Wo der Vertrag zustande kam, wird im Urteil nicht erwähnt, sehr wohl aber, dass dies außerhalb des Betriebes passierte. Jene oben erwähnten, gesetzlich verpflichtenden Aufklärungen durch den Holzbaubetrieb unterblieb jedoch. 30.000 € Anzahlung wurden geleistet. Der Bauherr trat im Anschluss vor Beginn der Arbeiten aber zurück und verlangte die Anzahlung retour. Begründung: Es handelt sich um ein „Auswärtsgeschäft“ und er wurde nicht über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt. Damit hat sich die Rücktrittsmöglichkeit neben der bereits vergangenen zwei Wochen um ein weiteres Jahr verlängert. Gegenmeinung war, dass das FAGG Neubauten bzw. erhebliche Umbauarbeiten von der Aufklärungspflicht ausnimmt, somit der Zimmermeister seine Anzahlung, so wie im Vertrag vereinbart, behalten kann. Da der Dachstuhl völlig entfernt wurde und nur die Geschossoberdecke bestehen blieb, wurde seiner Meinung nach ein völlig neuer „Komplex“ errichtet. Und damit gilt auch, so der geklagte Zimmermeister, die Ausnahme der Informationspflicht, da eine erhebliche Umbaumaßnahme vorliege. Die klagende Person kam aber in erster Instanz durch und sollte die Anzahlung zurückbekommen. Doch schon die Zweite sah es wieder anders. Der Umbau war erheblich, daher kein Rücktrittsrecht. Und damit ging es zum Obersten Gerichtshof. Um es vorwegzunehmen: Dort verlor der Betrieb den Prozess endgültig. Der OGH spricht von einem „vom Unionsrecht angestrebten sehr hohem Verbraucherschutzniveau“, was meines Erachtens hier massiv überschießend ist. Es ging um 145.000 € und dennoch war dies laut OGH eine nicht erhebliche Umbaumaßnahme. Dass ja noch zusätzliche Gewerke beauftragt wurden und in der Gesamtsicht noch wesentlich höhere Kosten anfallen würden, blieb unberücksichtigt. Glück vielleicht für den Holzbaubetrieb: Der Bauherr trat bereits vor Ausführung vom Vertrag zurück. Denn wäre dies nach Fertigstellung passiert, so wäre der gesamte Betrag von 145.000 € rückzahlbar geworden und das Dachgeschoss hätte dennoch genutzt werden können.
Fazit: Bei Neubauten und Umbauarbeiten, auch wenn man nicht als Generalunternehmer auftritt, sollte man im Zweifel – am besten fast immer – über das 14-tägige Rücktrittsrecht informieren. Dies gilt natürlich nur dann, wenn das Geschäft (im persönlichen Beisein des Unternehmers [!]) und des Konsumenten außerhalb der Betriebsräumlichkeiten abgeschlossen wird. Dies auch dann, wenn die Initiative zum Zusammentreffen oder zur Legung eines Angebots vom Verbraucher ausgeht.