Das BauKG gilt für alle Baustellen auf denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt und Arbeitnehmer beschäftigt werden (Hoch- und Tiefbautätigkeiten gemäß ÖNACE 2008, Abschnitt F – Bau).
Bestellung Projektleiter
Der Bauherr kann zur Wahrnehmung seiner Pflichten einen Fachkundigen als Projektleiter einsetzen. Die als Projektleiter nach BauKG eingesetzte bzw. benannte Person muss über die Fachkunde zur Abwicklung des Bauvorhabens verfügen.
Planungs- und Baustellenkoordinator
Zudem hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend (sich sicherheitstechnisch überschneidend) Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung, verfügt. Der Planungskoordinator ist in der sog. Vorbereitungsphase eingesetzt und es endet seine Tätigkeit mit der letzten Vergabe. Der Baustellenkoordinator ist in der sog. Ausführungsphase eingesetzt (von der ersten Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten) und es endet seine Tätigkeit mit der Übergabe des Bauwerks. Bei Bestellung einer juristischen Person ist eine natürliche Person zu benennen.
Der Baustellenkoordinator haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben. (Sachverständigenhaftung). Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB zur Anwendung kommt.
Vorbereitungsphase – Aufgaben des Planungskoordinators
- berät und koordiniert die Planer in sicherheitstechnischen Belangen bei der Umsetzung derGrundsätze der Gefahrenverhütung gemäß ASchG in ihrer Planung,
- gibt erforderliche Maßnahmen vor, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten,
- erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz- plan (SiGePlan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten (Unterlage),
- berät den Ausschreibenden beim Erstellen von Leistungspositionen mit Inhalten zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz,
- achtet darauf, dass der Bauherr/Projektleiter nach BauKG die Inhalte von SiGePlan und Unterlage mit den Bauausführenden schriftlich vereinbart;
- beurteilt im Zuge des Vergabeverfahrens die alternativ vorgebrachten Vorschläge und aktualisiert ggf. den SiGePlan und die Unterlage.
Einbindung Planer
Der Bauherr/Projektleiter verpflichtet die Planer, die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG sowie die Hinweise des Planungskoordinators zu berücksichtigen und die erforderlichen Unterlagen, dem Planungskoordinator zu übermitteln. ücksichtigen haben. Die Planer werden dabei vom Planungskoordinator unterstützt.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)
Neben der Bestellung von Koordinatoren besteht bei großen Baustellen und bei kleinen Baustellen mit besonderen Gefahren z.B. Montagearbeiten mit Fertigteilen (demonstrative Aufzählung siehe § 7 (2) BauKG) die Verpflichtung einen SiGe-Plan zu erstellen. Große Baustelen sind solche mit mehr als 500 Personentagen oder mehr als 30 Arbeitstagen und mehr als 20 Arbeitnehmer (gleichzeitig). Eine Ausnahme besteht für Baustellen mit geringem Arbeitsumfang und besonderen Gefahren < 500 Manntage Ausnahme § 7 (6a) BauKG: Wenn auf einer Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 BauKG nicht erforderlich ist, nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers beschäftigt werden, so ersetzt die Baustellenevaluierung mit Festlegung von Maßnahmen für die besonderen Gefahren den SiGePlan. Im SiGePlan müssen die Schutzeinrichtungen/-maßnahmenmit und deren Vorhaltedauer einfach erkennbar sein. Gewerke mit gemeinsamen/gleichartigen Schutzeinrichtungen/-maßnahmen sowie Prüf- und Kontrollpflichten kann man zusammenfassen.
Unterlage für spätere Arbeiten (Unterlage)
Die Unterlage ist grundsätzlich für alle Bauwerke und alle Baustellen zu erstellen, für die das BauKG gilt, unabhängig von Art, Größe und Dauer der Bauarbeiten, bei Umbau- und Sanierungsarbeiten nur für den Bereich dieser Arbeiten. Die Unterlage beinhaltet Angaben über die Merkmale des Bauwerks, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.
Inhalt der Unterlage sind:
- Bauwerksbeschreibung
- Schutzeinrichtungen z.B. Seilsystem auf Dächern, durchsturzsichere Lichtkuppeln
- Liste der Beteiligten
- Statik konstruktiver Bauteile
- Bestandspläne mit Einbauten (z.B. Gas-, Wasser-, Stromleitungen)
- Montageanleitungen von Bauteilen
- Prüfbefunde und Abnahmeprotokolle, Bedienungsanleitungen und Detailpläne von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Sprinkleranlage, Brandmeldeanlage)
- Ggf. Brandschutz- und Fluchtwegeplan
- nicht oder bedingt begehbare Bauteile (z.B. Dachplatten, Glaselemente)
- verwendeten Arbeitsstoffe mit den potenziellen Gefahren beim Umbau und Abbruch z.B. Beschichtungen, Legierungen, Kunststoffe, Dämmungen
Vorankündigung
Der Bauherr hat für große Baustellen eine Vorankündigung zu erstellen. Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Dafür steht eine webbasierte Baustellendatenbank unter www.buak.at zur Verfügung. Weitere Hinweise finden sich in der ÖNORM B 2107 Teile 1 und 2 und meta-wissen-holzbau.at/arbeitssicherheit.