Der beklagte Auftragnehmer führte 2012 bei der klagenden Bauherrschaft eine Kaltdachsanierung unter Verwendung einer Unterdachbahn als Notentwässerungsebene durch. Aufgrund eines Wassereintritts zehn Jahre später stellte sich heraus, dass es sich um keine auf die Lebensdauer einer Dacheindeckung ausgerichtete regensichere Folie handelt. Sie versagte bereits nach zehn Jahren und wurde schlicht undicht. Zum Zeitpunkt der Verlegung war diese Untauglichkeit allerdings in der Branche in dieser Form nicht bekannt. Damit konnte damals der Verleger ruhigen Gewissens und zu Recht auf dieses Material zurückgreifen.
Das Höchstgericht war nun damit befasst, ob es sich hier um einen Gewährleistungsanspruch in offener Frist handelt. Bei unbeweglichen Sachen wäre dieser nach drei Jahren verwirkt. Grundsätzlich beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Übergabe zu laufen. Einmal mehr wird hier in dieser Entscheidung festgehalten, dass der Fristenlauf nach ständiger Rechtsprechung auch nicht dadurch hinausgeschoben wird, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war. Also kann gesagt werden: Der versteckte Mangel verlängert nicht (!) automatisch die Gewährleistung. Die drei Jahre sind auch bei verborgenen Mängeln die Regel – und nicht, wie man manchmal fälschlicherweise hört, 30 Jahre.
Es gibt allerdings eine (einzige) Ausnahme: Der Fristbeginn wird bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Fehlen erst später erkannt werden kann, auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit hinausgeschoben. Wenn beispielsweise ausdrücklich zugesagt wurde, dass dieses Dach oder die Folie z.B. 40 Jahre dicht halten, dann wird dies zu einem Gewährleistungsgrund, der genau in diesem Zeitraum aufgreifbar ist.
Hier im konkreten Fall waren aber solche bestimmte Eigenschaften gar nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen, also gab es auch keine Zusagen und infolgedessen auch keine damit verbundene Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht.
Wenn die ersten zwei Instanzen zum Ergebnis gelangt sind, dass zwar bezüglich der Lebensdauer der Dacheindeckung eine entsprechende Haltbarkeitsdauer gewöhnlich vorausgesetzt werden kann, aber diese nicht ausdrücklich zugesichert wurde, so gelten ausschließlich die drei Jahre Gewährleistungsfrist.
Vielmehr bestünde aber neben der Gewährleistung noch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche zu erheben. Das ist aber im konkreten Fall laut OGH mangels Verschuldens des Auftragnehmers auch nicht möglich. Was wäre nun ein solches Verschulden, welches im Gegensatz zur Gewährleistung gegeben sein muss, um bis zu 30 Jahre auf Schadenersatz erfolgreich klagen zu können?
Das ist der Fall, wenn etwa entgegen den Regeln der Technik die Folie verlegt worden wäre. Richtlinie für die Verarbeitung kann hierbei die einschlägige ÖNORM sein. Ein Verstoß ist ebenso klagbar wie das vorwerfbar falsche Wählen einer unbrauchbaren Folie. Wenn in der Branche etwa bekannt war, dass die Folie laufend Probleme bereitet, dürfte man sie nicht verwenden. Andernfalls ist wieder Schadenersatz möglich. Auch wenn man die Folie falsch gelagert hatte oder sie wissentlich zu lange frei bewittert war, ohne zu warnen, sind das Anknüpfungspunkte für eine Klage auch über die drei Jahre hinausgehend.
Was hier nicht Inhalt des Verfahrens war, ist die Frage der Produkthaftung. Sie war nicht Klagsgrundlage und das wohl berechtigt. Denn einerseits gilt sie nur gegenüber Verbrauchern und deckt dann auch nur Schäden ab, die aufgrund eines mangelhaften Produktes an anderen Sachen oder Personen entstanden sind. Also ein neues Dach wäre hier nicht erfolgreich klagbar gewesen sondern nur Schäden etwa im Dachgeschoß darunter.