ÖNORM B 3415 wurde aktualisiert

Ein Artikel von Reinhold Steinmaurer | 09.03.2020 - 13:03

Die Systemauswahl hat durch den Planer so zu erfolgen, dass eine Nachweisführung gemäß dem neu geschaffenen Anhang A „Merkmale und Nachweise für Trockenbausysteme“ sichergestellt werden kann. Für das ausführende Unternehmen ist vorgesehen, eine Ausführungsbestätigung gemäß dem normativen Anhang B „Vorlage für eine Ausführungsbestätigung des Herstellers des Bauteils“ abzugeben. Damit wird die Abgabe einer Ausführungsbestätigung in der aktuellen Norm zur Verpflichtung. Die bisherige Vorlage zur Erstellung einer Übereinstimmungserklärung war informativ.

Die Dokumentation der Überprüfung der Befestigungsmittel ist wie bisher geregelt. So zum Beispiel das Erfordernis der Prüfung der Befestigungsmittel an Rohdecken oder Dachschrägen. Wie bisher gibt es dafür eine informative Vorlage für ein Protokoll zur Überprüfung von Befestigungsmitteln (Dübel u. dgl.).

Neu aufgenommen wurden in einem informativen Anhang Ausführungsbeispiele für Deckenschürzen, Abtreppungen und Scheinunterzüge. Ein normativer Anhang ist dem Thema „Ermittlung der zulässigen Wandhöhen von Einfachständerwänden und frei stehenden Vorsatzschalen bei vorwiegend ruhenden Lasten“ gewidmet. Selbstverständlich wurden auch die normativen Verweisungen aktualisiert.

Wichtig scheint auch der Hinweis, dass sämtliche Bilder in dieser ÖNORM als Beispiele zu verstehen sind und eine sinngemäße Ausführung zulässig ist. Weiter beinhaltet die aktualisierte Norm Präzisierungen in Bezug auf den rechnerischen Nachweis zum Thema Wärme- und Feuchtigkeitsschutz durch den Verweis auf einen Nachweis, der nach ÖNORM B 8110 (alle Teile) zu führen ist.

Technische Bestimmungen aus der Werkvertragsnorm

Aus der früheren ÖNORM B 2212 wurden zudem Regelungen übernommen, die für eine eindeutige Vertragsauslegung notwendig sind. Das ist beispielhaft eine Regelung, die festlegt, dass für das Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse geschossweise zumindest ein Höhenpunkt zur Verfügung zu stellen ist.

Ein weiteres wesentliches Vertragsthema betrifft die Frage, was gilt, wenn Angaben zur Art der Verspachtelung und Oberflächengüte (Erscheinungsbild) fehlen. Dazu wurde festgelegt, dass bei fehlenden Angaben für die Ausführung Folgendes gilt:

  • Standardverspachtelung Stufe 2
  • für Flächen unter Verkleidungen (Fliesen, Holzpaneelen u. dgl.) Stufe 1

Es wurde die schon bisher gegebene Verantwortung des Planers für die ausreichend detailgenaue Beschreibung der Arbeiten, insbesondere auch die Planung der Schnittstellen zwischen Trockenbausystemen und anderen Bauteilen bzw. Gewerken noch klarer im Kapitel Planung zusammengefasst.

Zusammenhang mit ÖNORM B 2204

Was jedenfalls bei Trockenbauarbeiten gemeinsam mit der neuen ÖNORM B 3415 zu betrachten ist, sind die geänderten Bestimmungen der für die Ausschreibung und Abrechnung geltenden Werkvertragsnorm ÖNORM B 2204 „Ausführung von Bauteilen“. Diese Norm ist seit 15. November 2019 anstelle der bisher geltenden Werkvertragsnorm für Trockenbauarbeiten heranzuziehen, die mit diesem Datum zurückgezogen wurde. Aus der Auslagerung technischer Bestimmungen aus der ÖNORM B 2212 alt bzw. B 2204 neu in die B 3415 ergeben sich wesentliche Angaben in dieser Norm, die auch als Grundlage im Werkvertrag von Bedeutung sind. Mit Vereinbarung der ÖNORM B 2204 hat man nämlich die ÖNORM B 3415 mitvereinbart.

Ein Beispiel einer vertraglichen Auswirkung ist, dass beim Einbau von Zargen in Wänden ohne Feuerwiderstand das Anschlussprofil der Zarge Bestandteil des Wandsystems ist. Zudem sind Bestimmungen der früheren Werkvertragsnorm ÖNORM B 2212 in der ÖNORM B 2204 nicht mehr enthalten. Das betrifft z.B. Regelungen, nach denen Positionen vorzusehen sind, wie:

  • Deckenabhängungen über 0,5 m
  • Kleinflächen bis 2,5 m2
  • Arbeiten in Stiegenhäusern und Bereiche mit schrägen Aufstandsflächen

Aus der Bekanntgabe von Anzahl und Ausmaß von Proben wurde das Herstellen von Musterflächen als Nebenleistung.

Es ist daher unabdingbar, die Bestimmungen der neu für die Abrechnung gültigen ÖNORM B 2204 mit der bisher gültigen ÖNORM B 2212 im Zusammenhang mit der aktuellen ÖNORM B 3415 zu vergleichen, um bei Angeboten richtig zu reagieren und erforderliche Leistungen entsprechend zu berücksichtigen.